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Berlin: Mobbing wegen ostdeutscher Herkunft – kein Schadenersatz


Kläger wollte 800.000 Euro
Mobbing wegen ostdeutscher Herkunft – kein Schadenersatz

Von afp
Aktualisiert am 02.10.2019Lesedauer: 1 Min.
Ein Wandgemälde eines Trabis an der Berliner East Side Gallery: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz greift nicht bei ost- oder westdeutscher Herkunft.Vergrößern des BildesEin Wandgemälde eines Trabis an der Berliner East Side Gallery: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz greift nicht bei ost- oder westdeutscher Herkunft. (Quelle: Schöning/imago-images-bilder)
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Ein Mann fühlte sich am Arbeitsplatz von Vorgesetzten diskriminiert, weil er aus Ostdeutschland kommt. Ein Gericht lehnte jetzt seine Klage auf Schadenersatz ab – "ostdeutsch" sei keine ethnische Herkunft.

Das Berliner Arbeitsgericht hat die Klage eines Journalisten auf Entschädigung und Schmerzensgeld wegen mutmaßlichen Mobbings aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft abgelehnt. Der Mann könne sich im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen, entschied das Gericht nach eigenen Angaben vom Mittwoch. Dieses sehe Entschädigungen bei Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer Weltanschauung vor.

Menschen mit ostdeutscher Herkunft seien aber weder Mitglieder einer ethnischen Gruppe noch Anhänger einer einheitlichen Weltanschauung, hieß es in dem bereits im August ergangenen Beschluss. Daher sei die Klage des stellvertretenden Ressortleiters eines Zeitungsverlags abgewiesen worden. Der Mann hatte dem Gericht zufolge 800.000 Euro gefordert.

"Stigmatisiert und gedemütigt"?

Demnach machte der Kläger geltend, von zwei Vorgesetzten wegen seiner ostdeutschen Herkunft "stigmatisiert und gedemütigt" worden zu sein. Auch einen Schadenersatzanspruch wegen erlittener Gesundheitsschäden erkannten die Richter nicht an.

Der Mann hätte seinen Arbeitgeber rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr des dadurch entstehenden hohen Schadens aufmerksam machen müssen. Da er dies nicht getan habe, entfalle eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers.


Das Urteil ist noch nicht abschließend. Dagegen ist noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als nächste Instanz möglich.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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