Seit Wochen sind Kitas und Schulen in Berlin geschlossen. Eltern müssen sich – meist zu Hause – um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Der Senat weitet die Ausnahmekriterien für eine Notbetreuung nun aus.
Überblick
- 1. Wann öffnen die Kitas und Kindergärten in Berlin wieder?
- 2. Wer darf die Notbetreuung in Berlin in Anspruch nehmen?
- 3. Auf welche Berufsgruppen wird die Notbetreuung ausgeweitet?
- 4. Welche Hygienemaßnahmen sind im Kindergarten geplant?
- 5. Welche Optionen haben Eltern, die nicht zur Notfallbetreuung berechtigt sind?
Die Notbetreuung von Berliner Kindern in den seit Wochen geschlossenen Kitas wird schrittweise ausgeweitet. Bis wieder alle Kinder in eine Kita gehen dürfen, könnten allerdings noch einige Monate vergehen. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur zuletzt aus Senatskreisen. Den Plänen zufolge soll der Kreis der Berufsgruppen und Familien, für den Kitas oder auch Schulen eine Notbetreuung anbieten, nach und nach ausgeweitet werden. t-online.de klärt offene Fragen von Eltern.
1. Wann öffnen die Kitas und Kindergärten in Berlin wieder?
Am 15. April haben sich die Landesregierungen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel über Lockerungen in der Corona-Krise beraten. Es ist beschlossen worden, die Kontaktbeschränkungen fortzuführen. Deshalb bleiben auch Kindergärten und Kindertagesstätten vorerst geschlossen. "Die Rückkehr zum Kita-Regelbetrieb ist zum Beginn des neuen Kita-Jahres am 1. August 2020 vorgesehen", teilt die Senatskanzlei mit.
2. Wer darf die Notbetreuung in Berlin in Anspruch nehmen?
Derzeit können Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten, in die Notbetreuung. Es gibt jedoch eine Unterscheidung zwischen der Ein-Eltern-Regelung und der Zwei-Eltern-Regelung: In ersterer genügt es, wenn ein Elternteil oder der alleinerziehende Elternteil in einem systemrelevanten Beruf wie Polizei, Feuerwehr oder Lebensmittelhandel arbeitet. Arbeiten beide Elternteile zum Beispiel in einer Werkstatt der BVG oder als Journalisten, sind deren Kinder auch berechtigt, in die Notbetreuung zu gehen. Die vollständige Liste lesen Sie hier.
3. Auf welche Berufsgruppen wird die Notbetreuung ausgeweitet?
Ab dem 27. April sollen mehr Berufsgruppen unter die Ein-Eltern-Regelung fallen, die Zwei-Eltern-Regelung entfällt bei Personen in wsystemrelevanten Berufen. Des Weiteren dürfen alle Alleinerziehenden sowie Familien in "besonders herausfordernden Situationen" von der Notbetreuung Gebrauch machen.
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In einem nächsten Schritt sollen weitere Berufsgruppen hinzugefügt werden und künftige Schulanfänger. Im letzten Schritt soll mit der Eingewöhnung neuer Kita-Kinder begonnen werden. Ein konkreter Zeitplan steht hierfür allerdings noch nicht fest.
4. Welche Hygienemaßnahmen sind im Kindergarten geplant?
Das pädagogische Personal in Kindergärten soll die Kinder daran erinnern, sich regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen, Hand-Gesicht-Kontakt zu vermeiden und nur in die Armbeuge zu niesen und zu husten.
Außerdem stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) spezielle Abbildungen zum richtigen Händewaschen für Kindergärten zur Verfügung.
5. Welche Optionen haben Eltern, die nicht zur Notfallbetreuung berechtigt sind?
Eltern, die die Notfallbetreuung nicht in Anspruch nehmen können, müssen sich eine andere Lösung suchen – zu den Großeltern sollen die Kinder möglichst nicht, da diese zur Corona-Risikogruppe zählen.
Andere Möglichkeiten sind die Inanspruchnahme von bezahltem oder unbezahltem Urlaub oder eine flexible Gestaltung von Arbeitszeit beziehungsweise Arbeitsort, unter anderem im Homeoffice.
Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder einen Verdienstausfall hinnehmen müssen, können entschädigt werden. So spricht ein neues Gesetz Sorgeberechtigten, also Eltern oder Pflegeeltern, eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent ihres Nettogehalts zu.
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Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert auf seiner Internetseite, dass diese Entschädigung sieben Wochen in Anspruch genommen werden kann, aber für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro beträgt. Die Regelung gilt für Sorgeberechtigte, deren Kinder höchstens zwölf Jahre alt sind.
- Eigene Recherche
- Mit Material der dpa
- Senatskanzlei: Pressemitteilung vom 16. April
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: FAQ
- Deutscher Gewerkschaftsbund: Mitteilung vom 14. April