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Hamburg: Familie scheitert mit Eilantrag gegen Corona-Regeln


Kein schwerwiegender Eingriff
Familie scheitert mit Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen

Von dpa
Aktualisiert am 06.04.2021Lesedauer: 2 Min.
Die menschenleere Geschäftsstraße Spitalerstraße in der Hamburger Innenstadt kurz nach Beginn der Ausgangssperre um 21 Uhr (Symbolbild): Eine Familie ist mit dem Einantrag gegen die Ausgangssperre gescheitert.Vergrößern des BildesDie menschenleere Geschäftsstraße Spitalerstraße in der Hamburger Innenstadt kurz nach Beginn der Ausgangssperre um 21 Uhr (Symbolbild): Eine Familie ist mit dem Einantrag gegen die Ausgangssperre gescheitert. (Quelle: Hanno Bode/imago-images-bilder)
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Eine Hamburger Familie hat einen Eilantrag gegen die neuerdings geltende nächtliche Ausgangssperre gestellt. Diese wurde vom Oberverwaltungsgericht bearbeitet und abgelehnt.

Die von Hamburgs rot-grünem Senat erlassenen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sind einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zufolge rechtens. Die Richter lehnten den Eilantrag einer Familie gegen die zur Eindämmung der Corona-Pandemie zwischen 21 Uhr und 5 Uhr geltenden Ausgangsbeschränkungen ab, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Gegen diese erste Entscheidung vom 2. April können die Antragsteller Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben. Es seien weitere Verfahren gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen anhängig, erklärte das Gericht. (AZ: 14 E 1579/21)

Maßnahmen zur Eindämmung des Virus notwendig

Seit Karfreitag dürfen die Hamburgerinnen und Hamburger ihre Wohnungen nachts nur noch aus triftigem Grund verlassen. Ausnahmen von der bis zum 18. April geltenden Regel gibt es in der Hansestadt beispielsweise für berufliche Tätigkeiten, Gassigehen mit dem Hund oder Sport im Freien, allerdings immer nur für eine Person.

Ohne die Ausgangsbeschränkungen wäre eine Eindämmung der Corona-Pandemie wegen der deutlich steigenden Infektionszahl erheblich gefährdet, erklärte das Gericht. Diese seien auch verhältnismäßig. Insbesondere sei die Maßnahme geeignet, das durch das Infektionsschutzgesetz vorgegebene Ziel zu erreichen, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Weltweit gesammelte Erfahrungen zeigten, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitrügen.

Die Ausgangsbeschränkung sei den Antragstellern – eine Familie mit einem Kind – auch zumutbar, entschieden die Richter. Es handele sich in seinen konkreten Auswirkungen nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff, der in Anbetracht des Infektionsgeschehens außer Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehe würde.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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