Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz von 2013 ist wirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Mittwoch in zweiter Instanz entschieden. Damit hob der Zivilsenat ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Mainz von 2016 auf (Aktenzeichen: 10 U 1133/16). Der Senat verurteilte den Mann zudem dazu, zu viel gezahltes Gehalt in Höhe von rund 4200 Euro zurückzuzahlen und einen Dienstwagen und ein Diensthandy zurückzugeben, wie das OLG mitteilte.
Der Zivilsenat hat keine Revision zugelassen, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof einreichen, wie OLG-Sprecherin Petra Zimmermann sagte.
Dem langjährigen Geschäftsführer war nach einer Sonderprüfung im Oktober 2013 fristlos gekündigt worden. Der MDK hatte dann noch 2015 und 2016 weitere Kündigungsgründe nachgeschoben. Der gekündigte Geschäftsführer hatte mit einer 2013 erhobenen Klage feststellen lassen wollen, dass sein Anstellungsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung beendet wurde und Ansprüche auf Gehaltszahlungen sowie die Überlassung des Dienstwagens und des Smartphones geltend gemacht. Das Landgericht Mainz hatte seiner Klage im August 2016 im Wesentlichen stattgegeben, teils aus formalen Gründen, teils weil es keinen Grund für die außerordentliche Kündigung sah.
Dagegen hatten der Geschäftsführer und der MDK Rechtsmittel eingelegt. Nach Einschätzung des OLG ist die außerordentliche Kündigung jedoch wirksam. Es sei auch legitim gewesen, noch weitere Kündigungsgründe nachzuschieben. Der MDK habe seine Kündigung auf Gründe gestützt, die diese rechtfertigten. Der Senat nannte vor allem Verstöße gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.