Der juristische Streit um die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz geht weiter. Der frühere MDK-Chef legte nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz aus der vergangenen Woche Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) dagegen ein, dass das OLG keine Revision zugelassen hatte. Das sagte eine OLG-Sprecherin am Freitag. Zuvor hatte die "Rhein-Zeitung" darüber berichtet. Der BGH müsse nun entscheiden, ob dies rechtens gewesen sei oder ob doch Zulassungsgründe vorgelegen hätten.
Dem langjährigen Geschäftsführer des MDK war im Oktober 2013 fristlos gekündigt worden. 2015 und 2016 hatte der Medizinische Dienst weitere Kündigungsgründe nachgeschoben. Der gekündigte Geschäftsführer hatte geklagt und wollte feststellen lassen, dass sein Anstellungsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung beendet wurde und Ansprüche auf Gehaltszahlungen sowie die Überlassung des Dienstwagens und des Smartphones geltend gemacht.
Das Landgericht Mainz gab seiner Klage im August 2016 im Wesentlichen statt, teils aus formalen Gründen, teils weil es keinen Grund für die außerordentliche Kündigung sah. Weil der MDK und der Ex-Manager Rechtsmittel einlegten, landete der Fall beim OLG. Das hob das Mainzer Urteil auf und verurteilte den Mann dazu, zu viel gezahltes Gehalt in Höhe von rund 4200 Euro zurückzuzahlen sowie einen Dienstwagen und ein Diensthandy zurückzugeben. Die OLG-Richter halten die außerordentliche Kündigung für wirksam. Es sei auch legitim gewesen, noch weitere Kündigungsgründe nachzuschieben.