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München: Lehrerin beantragt "Reichsbürger"-Ausweis – und darf Beamtin bleiben


VGH entscheidet
Lehrerin beantragt "Reichsbürger"-Ausweis – Gehalt gekürzt

Von dpa
Aktualisiert am 21.07.2022Lesedauer: 1 Min.
Ein Heft mit dem Aufdruck "Deutsches Reich Reisepass" (Symbolbild): Solche "Ausweispapiere" nutzen "Reichsbürger".Vergrößern des BildesEin Heft mit dem Aufdruck "Deutsches Reich Reisepass" (Symbolbild): Solche "Ausweispapiere" nutzen "Reichsbürger". (Quelle: picture alliance/Patrick Seeger/dpa-bilder)
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Eine Lehrerin unter "Reichsbürger"-Verdacht darf weiter Beamtin bleiben. Die einzige Konsequenz: eine begrenzte Gehaltsreduzierung.

Einer bayrischen Lehrerin, der eine Nähe zum Gedankengut der sogenannten Reichsbürger nachgesagt wird, wird für die Dauer von fünf Jahren das Gehalt gekürzt. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München entschieden, wie ein Sprecher mitteilte. Die Entfernung aus dem Beamtenstand, wie es die Landesanwaltschaft verlangt hatte, erfolgt hingegen nicht.

Die Frau war den Behörden aufgefallen, weil sie einen sogenannten Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hatte. Dieses Dokument wird von den "Reichsbürgern" gerne offiziell beantragt, weil diese Personalausweis und Reisepass als Identitätsnachweis ablehnen. "Reichsbürger" lehnen die Bundesrepublik und die staatliche Verwaltung in Deutschland sowie die Justiz generell ab.

Weniger Gehalt – für fünf Jahre

Das Verwaltungsgericht in Ansbach hatte als Disziplinarmaßnahme für die Lehrerin zunächst das Gehalt für die Dauer eines Jahres um zehn Prozent gekürzt. Der Landesanwaltschaft, die in dem Verfahren den Freistaat vertritt, reichte dies jedoch nicht – sie wollte die Frau komplett aus dem Beamtendienst entfernen.

Dem folgte der VGH nicht. Allerdings wird das Gehalt nun wesentlich länger und deutlicher gekürzt: für fünf Jahre um 20 Prozent.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Dezember 2021 in einem ähnlichen Verfahren entschieden, dass ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik leugnet, auch aus dem Dienst entfernt werden kann. In dem Fall hatte der Beamte in seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat das "Königreich Bayern" angegeben und sich auf Gesetze mit "Stand 1913" berufen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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