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BFH schützt Feuerwehrmann vor Finanzamt-Forderung


München
BFH schützt Feuerwehrmann vor Finanzamt-Forderung

Von dpa
08.07.2021Lesedauer: 1 Min.
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Ein freiwilliger Feuerwehrkommandant muss sein Einsatzfahrzeug nicht als Dienstwagen versteuern. Der Bundesfinanzhof hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil das Kölner Finanzamt in die Schranken gewiesen, welches das Feuerwehrauto besteuern wollte. Obwohl der Mann mit dem Fahrzeug auch privat fahren durfte, sieht der 6. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts grundlegende Unterschiede zu einem normalen Dienstwagen (Aktenzeichen VI R 43/18).

Die Hintergründe des Falls: Der Kläger ist Angestellter und leitet ehrenamtlich die Freiwillige Feuerwehr seiner ungenannten Gemeinde in Nordrhein-Westfalen. Die Gemeindeverwaltung stellte ihm dafür das Auto zur Verfügung. Laut Urteil war es ein typisches und offenbar auch nicht sehr gemütliches Einsatzfahrzeug: weiß und rot lackiert mit Schriftzug "Feuerwehr", Blaulicht auf dem Dach, innen ausgestattet unter anderem mit Feuerwehruniform, einer Rolle Flatterband, vier Faltleitkegeln, Werkzeugen zur Türöffnung, und einem Erste-Hilfe-Rucksack.

Das Kölner Finanzamt sah in dem Wagen einen "geldwerten Vorteil", den der Feuerwehrleiter versteuern müsste. Der BFH gab dem Kläger Recht, ebenso wie zuvor in der ersten Instanz das Finanzgericht: Die Nutzung für Privatfahrten ist demnach bei einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keineswegs rein privat, sondern sachlich begründet - schließlich muss er jederzeit abrufbar sein. "Denn eine leistungsfähige Feuerwehr bedarf eines ständig einsatzbereiten Wehrführers", schrieben die Richter in ihrem Urteil.

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