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Oberverwaltungsgericht bestätigt 2G-Regel in der Freizeit


Münster
Oberverwaltungsgericht bestätigt 2G-Regel in der Freizeit

Von dpa
23.12.2021Lesedauer: 1 Min.
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Die 2G-Regelung für Weihnachtsmärkte, Sport im Freien und für die Gastronomie in Nordrhein-Westfalen ist nach einer gerichtlichen Eilentscheidung rechtens. Wie das Oberverwaltungsgericht am Donnerstag in Münster mitteilte, seien die Kontaktbeschränkungen durch das Land für nicht geimpfte oder genesene Personen verhältnismäßig. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Köln. Er wollte als nicht Geimpfter und nicht Genesener einen Weihnachtsmarkt und Restaurants besuchen sowie im Freien mit weiteren Mitspielern Golf spielen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 1858/21.NE).

Nach Auffassung des Anwalts werden durch die Coronaschutzverordnung des Landes seine Grundrechte zu sehr eingeschränkt. Das Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen und der Schutz von Risikogruppen mit Personen ab 60 Jahren seien die einzig effektiven und verhältnismäßigen Maßnahmen. Diese Sicht teilt das OVG nicht. Zwar sei das Infektionsrisiko im Freien grundsätzlich geringer. Aber überall dort, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand von 1,5 Meter nicht sicher eingehalten werden können, wie auf einem Weihnachtsmarkt, verbreite sich das Coronavirus. Zumal FFP2-Masken beim Essen und Trinken abgenommen werden müssen. Das gelte auch für den Besuch in Restaurants.

Auch beim Sport könnten längere Begegnungen nicht verhindert werden. Das Gericht wies in seiner Begründung daraufhin, dass individueller Sport wie Joggen im Freien weiterhin auch für Menschen erlaubt sei, die weder geimpft noch genesen seien. Das relativiere den Eingriff mit der 2G-Regeln durch das Land.

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