Seit dem Release von Pokémon Go tauchen sie überall auf: Die Pokémon haben eine stille Invasion gestartet. Doch bei der öffentlichen Jagd auf die Mini-Monster gelten ebenso wie im privaten Bereich oder am Arbeitsplatz Regeln, kann man als Spieler keinen übergesetzlichen Notstand geltend machen - was die Polizei mit zunehmendem Nachdruck den Betroffenen klar zu machen versucht.
Pokémon Go: So spielt man rechtlich auf der sicheren Seite
1: Pokémon im öffentlichen Straßenverkehr jagen
- Während der Fahrt im Auto ist die Benutzung des Mobiltelefons laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, wenn man es dazu in die Hand nehmen oder festhalten muss. Das gilt nicht nur für die Telefon-Funktion, sondern auch für das Speichern, Verarbeiten und Darstellen von Daten - worunter natürlich auch die Pokémon-App fällt. Wer erwischt wird, zahlt ein Bußgeld. Der Regelsatz liegt bei 60 Euro - ab diesem Betrag gibt es einen Punkt in Flensburg gratis dazu.
- Steht das Fahrzeug (Stau / Halt auf dem Parkplatz / Abgeschalteter Motor bei automatischer Start-Stopp-Funktion vor roten Ampeln), darf man das Handy dagegen nutzen - auch zum Spielen. Wobei auch hier gilt: Den gesunden Menschenverstand sollte man zu keiner Zeit abschalten und sich rücksichtsvoll verhalten - die Polizei ahndet zunehmend auch nächtliche Ruhestörungen.
- Achtung: Radfahrer gelten ebenfalls als Fahrzeugführer. Wer als auf öffentlichen Straßen fährt und nicht auf den Verkehr achtet, sondern nur sein Handy-Display im Auge hat, muss, wenn er von der Polizei ertappt wird, ebenfalls löhnen. Hier liegt das Bußgeld bei 25 Euro.
- Fußgänger und Radfahrer müssen ebenfalls bezahlen, wenn sie auf der Fahrbahn herumturnen, obwohl Seitenstreifen oder Gehwege vorhanden sind. Das gilt auch, wenn radargeleitete Pokémon-Jäger bei Rot über die Ampel marschieren oder über Absperrungen klettern.
- Bei der Jagd nach Pokémon einen Unfall bauen: Ganz schlechte Idee. Wird dabei jemand verletzt oder kommt gar ums Leben, winkt eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise fahrlässiger Tötung. Dann droht auch der Verlust des Vollkasko-Versicherungsschutzes. Die Haftpflichtversicherung leistet weiterhin. Bei grober Fahrlässigkeit versuchen die Versicherungen häufig, sich einen Teil der Schadenssumme vom Versicherten wieder zurück zu holen. Liegt Vorsatz vor, werden die Zahlungen mitunter sogar komplett verweigert. Pokémon-spezifische Urteil gibt es noch nicht - dazu ist der Hype um die Mini-Monster noch zu jung.
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2. Pokémons auf privatem Grund und Boden jagen
Das sollte man besser bleiben lassen, wenn man keine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs riskieren will - oder rechtzeitig, also vor dem Betreten des Jagdgebiets, den Besitzer um Erlaubnis fragen.
- Rechtlich verhält es sich so, dass der Eigentümer / Mieter eines Gebäudes festlegen kann, wer sein Gebäude betritt und wer nicht. Bei Übertretungen winken Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sofern Anzeige erstattet wird. Der Eigentümer muss Personen, die über seinen Grund und Boden marschieren, aber erst zum Verlassen auffordern. Wer sich daraufhin weigert oder nicht reagiert, muss wohl oder übel damit rechnen, seine Bekanntschaft mit der Polizei zu erneuern oder zu vertiefen.
- Für viele öffentlichen Parks, Gebäude und Grundstücke gibt es Hausordnungen, die festlegen, was dort erlaubt ist und was nicht. In einem öffentlichen Park werden wohl die wenigsten Verwaltungen das Spielen von Pokémon Go verbieten, im Freibad oder Museum kann das schon wieder ganz anders aussehen.
- Wer unabsichtlich bei der Pokémon-Jagd Schäden verursacht, genießt nach Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über seine private Haftpflichtversicherung weiter Versicherungsschutz. Auch hier gilt: Bei Vorsatz ändern sich die Vorzeichen.
- Wer sich selbst bei der Jagd nach Pokémons die Knochen bricht oder anderweitig schwerer verletzt, dessen Behandlungskosten werden in der Regel von der privaten Unfallversicherung übernommen. Ob man leichtsinnig war oder fahrlässig gehandelt hat, spielt hier keine Rolle.
3. Pokémons in der Firma jagen
Wer das ohne Absprache oder Erlaubnis macht, nimmt arbeitsrechtlich gesehen ein hohes Risiko in Kauf. Ausnahme: Man geht in der Pause auf Monsterjagd. Hier sieht Peter Hampel von der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände grundsätzlich kein Problem.
- Auf Diensthandys sollte man aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen nach Meinung des Arbeitsrechtlers Peter Wedde in keinem Fall die Pokémon Go-App installieren. Im Extremfall drohen hier Abmahnung und Kündigung. Das Problem: Die Spieler denken nicht daran, dass sie mit den Bildern von "geschossenen" Pokémons geschützte Informationen aus sensiblen Unternehmensbereichen an einen unbekannten Empfänger übertragen könnten.
- Arbeitsrechtlich kein Problem gibt es, wenn der Arbeitgeber das Spielen mit dem Smartphone entweder explizit erlaubt hat oder zumindest wissentlich duldet. Das dürfte allerdings recht selten der Fall sein.
- Üblicherweise ist das Spielen im Büro während der Arbeitszeiten grundsätzlich verboten - schließlich wird man in der Regel nicht fürs Spielen bezahlt. Wer sich nicht daran hält, begeht unter Umständen Arbeitszeitbetrug - und zwar auch dann, wenn nicht per Stechuhr abgerechnet wird, sondern Vertrauensarbeitszeit herrscht und der Betroffene die Zeit nacharbeitet. In sicherheitsrelevanten Jobs droht (Fluglotsen, Fahrdienstleiter et cetera) droht sogar die fristlose Kündigung.
- Während der Arbeitszeit erzielte Großtaten bei der Pokémon-Jagd sollte man sich nicht in sozialen Medien rühmen oder gar Beweisbilder hochladen. Noch leichter lässt sich Fehlverhalten nicht mehr nachweisen.
Wir wünschen viel Erfolg bei der erfolgreichen und gesetzeskonformen Pokémon-Jagd.
Infos zum Spiel
Titel: Pokémon Go
Genre: Augmented Reality-Mobilspiel
Hersteller: Niantic Labs
Publisher: The Pokémon Company / Nintendo
System: Android (ab Version 4.4) / iOS (ab Version 8.0)
Preis: Free-to-Play (finanziert durch Ingame-Verkäufe)
USK-Freigabe: Ab 6 Jahren
Wertung: Sehr gut
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