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Sonderkündigungsrecht? Behörde verbietet Tarifoptionen bei Telekom & Vodafone


Besteht Sonderkündigungsrecht?
Behörde verbietet Tarifoption bei Telekom & Vodafone

Von t-online, jnm

Aktualisiert am 28.04.2022Lesedauer: 2 Min.
Logo der Telekom: Bei Telekom, Vodafone und 1&1 gibt es derzeit bundesweit StörungenVergrößern des BildesLogo der Telekom: Bei Telekom und Vodafone werden sogenannte Zero-Rating-Tarife verboten. (Quelle: Sven Simon/imago-images-bilder)
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Die Bundesnetzagentur hat sogenannte Zero Rating-Optionen verboten. Davon betroffen sind etwa "Telekom StreamOn" und "Vodafone Pass". Besteht jetzt ein Sonderkündigungsrecht?

Kunden mit Mobilfunkverträgen von Vodafone oder Telekom müssen sich vielfach auf gravierende Änderungen einstellen. Die in deren Handyverträgen vermarkteten Optionen "StreamOn" bei der Telekom oder der "Vodafone Pass" dürfen so nicht mehr beworben und angeboten werden. In laufenden Tarifen muss die Option gekündigt werden. Das entschied nun die Bundesnetzagentur (/BNetzA) und setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 um.

Bei den Optionen handelt es sich um sogenannte Zero Rating-Optionen. Das bedeutet, dass der Datenverbrauch für bestimmte Inhalte, etwa Audio- oder Videostreams, Social-Media-Inhalte oder Handyspiele nicht auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen angerechnet wird.

Für Kunden mag das toll klingen, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Herbst sind solche Tarifoptionen nicht mit dem "Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs" vereinbar, also mit der Netzneutralität.

Daten sollen gleichberechtigt behandelt werden

Diese sieht vor, dass alle Daten gleichberechtigt übertragen werden müssen. Eine Zero Rating-Option bevorzugt aber etwa die Daten bestimmter Videostreaming- oder Audiostreaming-Anbieter. Eine Sorge ist, dass vor allem große Unternehmen solche Abkommen mit den Netzbetreibern treffen, kleine und neue Unternehmen diese Vorzüge nicht genießen und dadurch benachteiligt oder sogar in ihrer Existenz gefährdet werden könnten.

Die Bundesnetzagentur hofft, dass das Verbot dazu führt, dass günstigere Flatratetarife oder höhere Datenvolumina zum gleichen Preis angeboten werden – und so dann alle Nutzer profitieren.

Bestandskunden müssen jedoch nicht fürchten, dass die Datenoptionen sofort abgeschaltet werden. Die Bundesnetzagentur hat den Anbietern Umsetzungsfristen eingeräumt: Bis zum 1. Juli 2022 müssen Telekom und Vodafone die Neuvermarktung der betroffenen Angebote einstellen. Danach dürfen die Zero Rating-Tarife auf keinem Kanal mehr buchbar sein.

Bestehende Tarifoptionen dürfen noch bis spätestens Ende März 2023 bestehen, müssen danach aber zwingend abgeschaltet werden.

Auf t-online-Anfrage erklärte ein Vodafone-Sprecher dazu: "Wir analysieren derzeit die Anordnung der BNetzA bezüglich der Einstellung der Vodafone Pässe und werden im Anschluss über weitere Schritte informieren. Aktuell bleibt für unsere Kunden alles wie gehabt." Nach Angaben des Sprechers hätten derzeit mehrere Millionen Kunden einen Vodafone Pass gebucht.

Auch die Telekom bedauert die Entscheidung, erklärte ein Sprecher gegenüber der t-online-Redaktion. Rund vier Millionen Kunden hätten die Tarifoption genutzt und werden darauf künftig verzichten müssen. Betroffene Kunden würden rechtzeitig von der Telekom informiert werden. Die StreamOn-Option könne als Zusatzvertrag jederzeit von Telekom oder vonseiten der Kunden gekündigt werden. Der Mobilfunkvertrag bleibe davon unberührt.

Ob Sonderkündigungsrecht besteht, hängt von der Reaktion der Netzbetreiber ab

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ist die Entscheidung der BNetzA ein "sehr positives Zeichen für die Netzneutralität". Ob die Änderungen betroffenen Kunden auch ein Sonderkündigungsrecht einräumen würden, ließe sich derzeit noch nicht abschätzen, erklärt vzbv-Expertin Susanne Blohm gegenüber t-online: "Wie die Anbieter nun mit dem Verbot umgehen, bleibt abzuwarten, auch wir wissen nichts Genaues. Sie könnten zum Beispiel unbegrenztes Datenvolumen in den Verträgen anbieten, dann bestünde wohl kein Sonderkündigungsrecht. Im Zweifel muss aber im Einzelfall geprüft werden."

Aktuell sei die Lage noch sehr vage. Da die BNetzA die Umsetzungsfrist sehr großzügig festgelegt habe, bleibe den Anbietern aber noch Zeit, ihre Tarifmodelle anzupassen.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
  • Eigene Recherche
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