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Rentenfrage: Welche Steuerklasse gilt, wenn Rentner arbeiten?


Rentenfrage
Welche Steuerklasse gilt, wenn Rentner noch arbeiten?


26.11.2022Lesedauer: 2 Min.
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Rentnerin im Homeoffice (Symbolbild): Wenn Sie Ihre Rente mit einem Nebenjob aufbessern, erhöht sich womöglich Ihr Steuersatz.Vergrößern des Bildes
Rentnerin im Homeoffice (Symbolbild): Wenn Sie Ihre Rente mit einem Nebenjob aufbessern, erhöht sich womöglich Ihr Steuersatz. (Quelle: Simona Pilolla/Westend61/imago-images-bilder)

Jede Woche beantwortet t-online mit ausgewählten Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Welche Steuerklasse gilt, wenn ich als Rentnerin weiter arbeite?

Grundsätzlich gelten Lohnsteuerklassen nur für Tätigkeiten als Arbeitnehmer. Sie sind relevant für den Lohnsteuerabzug. "Dies bedeutet, dass für Rentenzahlungen von der Deutschen Rentenversicherung die Lohnsteuerklasse unerheblich ist", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. "Hier wird keine Lohnsteuer einbehalten." Stattdessen werde die Rente mit ihrem steuerpflichtigen Anteil vom Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung versteuert (mehr dazu unten).

Wenn Sie als Rentner aber noch nebenbei angestellt arbeiten, greift für Sie die Steuerklasse 1. Verheiratete können zusätzlich zwischen den Steuerklassen 3 und 5 wählen. "Die Steuerklasse 6 spielt in diesem Fall keine Rolle", so Karbe-Geßler. Lesen Sie hier, was Steuerklasse 5 für Ihre Rente bedeutet.

Endabrechnung erst mit Steuererklärung

Zu beachten sei aber, dass bei der Einkommensteuererklärung, die Sie nach Ablauf des Jahres abgeben, der steuerpflichtige Teil der Rente und der Arbeitslohn addiert werden. "Auf diesen Gesamtbetrag der Einkünfte wird nach Abzug von Versicherungen oder anderen Ausgaben das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Auf dieses wird dann insgesamt der Steuersatz für die Einkommensteuer berechnet", erklärt die Steuerexpertin.

Es kann also passieren, dass sich der Steuersatz aufgrund der zusätzlichen Arbeitseinkünfte insgesamt erhöht und somit auch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente höher besteuert wird. Lesen Sie hier, wie die Rentenbesteuerung genau funktioniert.

Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler
Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Lesern, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Stichwort "Rentenfrage" an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils

Der steuerpflichtige Anteil ermittelt sich anhand des Jahres, in dem Ihre Rente beginnt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 liegt dieser bei 83 Prozent der Gesamtrente, die Sie im Jahr 2024 beziehen werden. Der verbleibende steuerfreie Betrag von 17 Prozent wird festgeschrieben und gilt in Folge jedes Jahr. "Durch die weiteren Rentenerhöhungen jährlich erhöht sich somit der steuerpflichtige Anteil der Rente", sagt Karbe-Geßler.

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dem Sie keine Steuern zahlen müssen, liegt für das Jahr 2022 bei 10.347 Euro. Nur der Teil Ihres zu versteuernden Einkommens, der über diesem Betrag liegt, muss überhaupt versteuert werden. Bleiben Sie darunter, zahlen Sie gar keine Steuern.

Besonderheit bei Betriebsrenten

Achtung: Handelt es sich bei Ihrer Rente um eine Betriebsrente oder einen Versorgungsbezug, der vom Arbeitgeber gezahlt wird, muss der Arbeitgeber diesen Betrag anhand der Lohnsteuerklasse monatlich versteuern.

Nehmen Sie darüber hinaus noch einen weiteren Job an, der nicht als Mini-Job pauschal versteuert wird, muss die Steuerklasse 6 für den Lohnsteuerabzug angewendet werden. Lesen Sie hier, was Lohnsteuer 6 für Ihre Rente bedeutet.

Verwendete Quellen
  • Schriftliches Statement von Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler
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