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Hochzeit: Was nach der Heirat gleich geregelt werden muss


Versicherungen
Ratgeber: Was nach der Hochzeit gleich geregelt werden muss

afp, t-online, AFP, bv

Aktualisiert am 23.12.2011Lesedauer: 3 Min.
Hochzeit: Das Fest genießen und dann die Finanzen regelnVergrößern des BildesHochzeit: Das Fest genießen und dann die Finanzen regeln (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Hochzeitspaare wählen oft leicht zu merkende Daten - wohl in der Hoffnung, dass der Jahrestag in der Zukunft nicht in Vergessenheit gerät. Am kommenden Freitag, dem 11.11.2011, gibt es deshalb wieder einen Ansturm auf die Standesämter. Damit nach den Hochzeitsglocken nicht eines Tages auch die Alarmglocken läuten, sollten die frisch Verheirateten aber schon alsbald schauen, was sich durch die Ehe etwa bei Versicherungen ändert und wie sich Partner für den Ernstfall gegenseitig absichern können.

Bei ihren Lebensversicherungen sollten sich Paare spätestens mit der Hochzeit gegenseitig absichern und den Partner als Bezugsberechtigten einsetzen, empfiehlt der Bund der Versicherten. Geld lässt sich sparen, wenn Braut und Bräutigam eine Privathaftpflicht-Versicherung haben: Dann kann das Brautpaar den zuletzt abgeschlossenen Vertrag wegen Eheschließung kündigen - es sei denn, es handelt sich um eine Single-Versicherung. Auch bei der Hausrat-Versicherung sind zwei Policen überflüssig und sollten durch eine gemeinsame ersetzt werden.

Viele Versicherungsverträge lassen sich zusammenlegen

Bei Rechtschutz-Versicherungen gilt ein Kündigungsrecht für Ehepaare, die diejenige mit geringerem Umfang kündigen und eine gemeinsame nutzen wollen. Schon für die Flitterwochen interessant ist die Frage, ob das frischgebackene Paar über eine Auslandsreise-Krankenversicherung verfügt. Bei einer Namensänderung mit der Hochzeit müssen die Versicherungspolicen entsprechend korrigiert werden.

Bringen beide Partner ein Auto mit in die Ehe, lohnt es sich in der Regel, die Kfz-Versicherung bei einem Anbieter zusammenzulegen. Klarheit bringt ein Vergleich oder eine Anfrage bei den Versicherern.

Steuerklassen-Kombi wählen

Auch beim Thema Steuern lohnt sich ein Blick. Ehepaare können nämlich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Verheiratete können damit gegenüber Unverheirateten je nach Höhe ihres Einkommens erheblich Steuern sparen - vor allem, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen. Abhängig vom Einkommensunterschied und der Steuerklassen-Kombination kommt es nach der Steuererklärung zu einer Erstattung oder Nachzahlung.

Die Frage ist dabei, ob man dem Finanzamt sozusagen einen zinslosen Kredit gibt, denn die zu viel gezahlte Steuer wird bis zur Erstattung natürlich nicht verzinst, oder ob man das Geld selbst behält, bis die Steuerzahlung wirklich fällig wird. Die Steuersumme insgesamt ist nämlich am Ende stets die gleiche - lediglich der Zahlungszeitpunkt variiert.

Als Ehepaar besser drei Konten führen

Bei der Kontoführung sollten die Partner schon jetzt an mögliche Krisen denken - etwa an den Tod eines Partners oder eine Scheidung. Bei zwei berufstätigen Ehepartnern empfiehlt sich, dass jeder sein eigenes Gehaltskonto weiterführt und es für Miete, Einkäufe und Urlaub ein gemeinsames Haushaltskonto gibt. Das Finanzamt unterstellt nämlich bei Gemeinschaftskonten immer, dass jedem Partner die Hälfte gehört - es ist schwierig nachzuweisen, wem nun tatsächlich welcher Anteil gehört. Gegebenenfalls gewähren sich die Partner durch Vollmachten gegenseitig Zugriff auf das Konto des anderen.

Auch die Altersvorsorge sollten Frischverheiratete nicht aus dem Blick verlieren. Mit einem Kassensturz lassen sich die derzeitigen Fixkosten ermitteln. So kann ein Paar etwa den Bedarf für die Rentenzeit abschätzen. Wichtig ist auch der Blick in die jährliche Renteninformation, denn von der Rente hängen auch die Hinterbliebenenrenten ab. Ehepaare sollten zudem klären, ob es Ansprüche auf Betriebsrenten gibt. Bei der Planung nicht vergessen werden dürfen Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben, die das Einkommen im Alter verringern. Die Zeitschrift "Finanztest" der Stiftung Warentest empfiehlt, hierfür ungefähr 15 bis 30 Prozent Abzug einzurechnen.

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