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Gebäudeversicherung auf Mieter umlegen: Darf der Vermieter das?


Fehler vermeiden
So legen Sie die Gebäudeversicherung auf Mieter um

Von Judith Henke

08.11.2021Lesedauer: 3 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Umgestürzte Bäume (Symbolbild): Von einer Gebäudeversicherung profitieren auch die Mieter.Vergrößern des Bildes
Umgestürzte Bäume (Symbolbild): Von einer Gebäudeversicherung profitieren auch die Mieter. (Quelle: Andreas Rosar/dpa-tmn)

Die Rechtslage ist klar: Als Vermieter dürfen Sie die Kosten für die Gebäudeversicherung auf Mieter umlegen. Doch das gilt nicht unbegrenzt. Was Sie bei der Kostenumlage beachten müssen.

Ein Brand, ein Rohrbruch oder ein Hochwasser – alles unvorhergesehene Ereignisse, die große Zerstörung am Haus verursachen können. Oft liegt der Schaden dabei im sechs- oder siebenstelligen Bereich. Das ist eine Summe, von der sich die wenigsten Menschen erholen können. Wer das verwüstete Haus dazu noch vermietet hat, verliert durch den Schadensfall zudem noch ein regelmäßiges Einkommen.

Gegen diesen finanziellen Engpass können Sie sich mithilfe einer Wohngebäudeversicherung absichern. Was genau der Versicherungsschutz umfasst, wie viel er kostet und was der Unterschied zur Hausratversicherung ist, erfahren Sie in unserem separaten Ratgeber. Hier soll es um die Frage gehen, ob Sie als Vermieter die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umlegen dürfen.

Darf ein Vermieter die Kosten für die Gebäudeversicherung umlegen?

Ja. Auf Grundlage des §2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt die Wohngebäudeversicherung zu den umlagefähigen Nebenkosten. Sie können also als Vermieter die Versicherungsbeiträge über die „Betriebsausgaben zur Vermietung und Verpachtung“ auf Ihre Mieter umlegen und abrechnen.

Dabei erfolgt die Umlage der Kosten – sofern nicht anders im Mietvertrag geregelt – entsprechend der Wohnfläche, die Ihre Mieter nutzen.

  • Beispiel: Angenommen, Sie vermieten ein ganzes Haus mit drei Stockwerken und zahlen pro Jahr 200 Euro für die Wohngebäudeversicherung. Die Mieter im Erdgeschoss und ersten Stock bewohnen jeweils 40 Prozent der Fläche und der Mieter im Dachgeschoss die restlichen 20 Prozent. Dann zahlt der Dachgeschoss-Bewohner 40 Euro pro Jahr, während die anderen beiden Mieter jeweils 80 Euro zahlen.

Achtung: Während Sie die Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umlegen dürfen, gilt das nicht für die Mietausfallversicherung, die Privathaftpflichtversicherung, die Reparaturversicherung sowie die Rechtsschutzversicherung.

Der Grund, warum Sie die Wohngebäudeversicherung umlegen dürfen, ist einfach: Mieter profitieren von dieser Versicherung auch. Denn je schneller ein Vermieter Geld hat, um den Schaden zu reparieren, umso schneller können Mieter wieder in ihren eigenen vier Wänden leben. Außerdem übernehmen die meisten Wohngebäudeversicherungen auch die Kosten für die Hotelübernachtung – so müssen die betroffenen Mieter nicht bei Verwandten auf dem Sofa schlafen.

Worauf müssen Vermieter achten, wenn sie die Wohngebäudeversicherung umlegen?

Als Vermieter dürfen Sie nur Kosten auf Mieter umlegen, die Sie im Mietvertrag erwähnt haben. Natürlich müssen Sie nicht jeden Posten einzeln aufführen. Es genügt, wenn Sie auf die gesetzliche Betriebskostenverordnung verweisen, die Wohngebäudeversicherungen zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt. Vergessen Sie, die Betriebskosten im Mietvertrag zu erwähnen, muss der Mieter auch keine zahlen.

Wichtig: In der jährlichen Betriebskostenabrechnung dürfen Sie die Versicherungskosten nicht einfach unter "Sonstiges" ausweisen, sondern müssen sie explizit als "Versicherung" bezeichnen. Zudem haben die Mieter ein Recht darauf, die betreffenden Belege einzusehen. Lesen Sie hier, wann die Betriebskostenabrechnung vorliegen muss.

Wie hoch dürfen die Kosten für die Gebäudeversicherung sein?

Die Angebote für Wohngebäudeversicherungen unterscheiden sich mitunter stark – sowohl im Preis als auch in den Konditionen. Daher gilt: Vermieter dürfen keine Policen abschließen, die nicht im Interesse der Mieter sind oder sie sogar benachteiligen. Also muss der Vermieter Angebote vergleichen und dabei auf das richtige Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.

Denn wenn der Versicherungsbeitrag die Kosten für eine vergleichbare Wohngebäudeversicherung um mehr als 20 Prozent übertrifft, muss der Mieter die überhöhten Kosten nicht tragen, entschied das Amtsgericht Bad Salzungen bereits im Jahr 2005. Günstige, aber sinnvolle Tarife – inklusive Elementargefahren-Schutz – für ein neues Haus mit etwa 140 Quadratmetern Wohnfläche gibt es bereits ab 150 bis 200 Euro.

Mieter dürfen Verträge einsehen

Mieter dürfen verlangen, dass Vermieter ihnen die entsprechenden Versicherungsverträge vorlegen. Wenn der Vertrag für die Wohngebäudeversicherung bereits älter ist und mittlerweile neuere, attraktivere Angebote auf dem Markt sind, kann es auch sein, dass der ältere Vertrag aufgelöst und durch ein neues Angebot ersetzt werden muss.

Wenn in der Nebenkostenabrechnung die Gebäudeversicherung angesetzt wird, muss diese richtig ausgewiesen sein. Die Angabe "sonstige Nebenkosten" in der Abrechnung genügt dabei nicht. Die Bezeichnung "Versicherung" hingegen reicht aus. Denn so ist für den Empfänger der Nebenkostenabrechnung zu erkennen, dass es sich um Versicherungskosten handelt.

Mieter haben das Recht, die betreffenden Belege einzusehen, um sich über die Beiträge im Einzelnen zu informieren. Daher müssen Versicherungskosten in der Nebenkostenabrechnung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BHG) nicht genauer aufgeschlüsselt werden (AZ VIII ZR 346/08).

Verwendete Quellen
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