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Krankengeld und Erwerbsminderungsrente: Was geschieht bei gleichzeitigem Bezug?


Rentenfrage
Wird Erwerbsminderungsrente mit Krankengeld verrechnet?

  • Christine Holthoff
Von Christine Holthoff

Aktualisiert am 24.06.2023Lesedauer: 1 Min.
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Fällt aufgrund von Krankheit oder Unfall plötzlich dauerhaft das Gehalt weg, gibt es die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente.Vergrößern des Bildes
Eine Frau zählt Geld (Symbolbild): Fällt aufgrund von Krankheit oder Unfall plötzlich dauerhaft das Gehalt weg, gibt es die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Wird Krankengeld mit der Erwerbsminderungsrente verrechnet?

Erwerbsminderungsrente federt finanzielle Einbußen ab, wenn Menschen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr richtig arbeiten können. Dabei wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden – je nachdem, wie viele Stunden am Tag Sie noch arbeitsfähig sind. Mehr zu den Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente lesen Sie hier.

Bevor jemand Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt er in der Regel Krankengeld vom Arbeitgeber. Doch was gilt, wenn Krankengeld und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig fließen? Das fragt sich eine t-online-Leserin, die nach einem Schlaganfall zunächst Lohnfortzahlung und dann Krankengeld bekommen hat. Konkret möchte sie wissen: "Darf das Krankengeld in diesem Fall als Zuzahlung berechnet werden?"

Zuverdienst oder Verrechnung

Das kommt darauf an, ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. "Wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt und dies gegebenenfalls auch rückwirkend, gilt das zeitgleich gewährte Krankengeld nicht als sogenannter Zuverdienst", sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann nicht mehr."

Gundula Sennewald, Deutsche Rentenversicherung
Gundula Sennewald, Deutsche Rentenversicherung (Quelle: DRV Bund)

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.

Das führe dazu, dass die Krankenkasse, die das Krankengeld gezahlt hat, Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Leistung hat. Den Betrag, der ab Rentenbeginn als Krankengeld geflossen ist, muss die Rentenversicherung der Krankenkasse erstatten. "Regelmäßig wird so das bereits gezahlte Krankengeld mit der zustehenden Erwerbsminderungsrente verrechnet", erklärt Sennewald.

Werde dagegen nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt, gelte das zeitgleich gezahlte Krankengeld als Zuverdienst. "Es wird dann auf die Höhe der Rente angerechnet", so die Expertin.

Verwendete Quellen
  • Gespräch mit Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund
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