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Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?


Aufhebungsvertrag statt Kündigung – das sollten Sie wissen

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 09.06.2023Lesedauer: 2 Min.
Eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber wird mit Ihrem Arbeitslosengeld verrechnet.Vergrößern des BildesBüroauszug: Eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber wird mit Ihrem Arbeitslosengeld verrechnet. (Quelle: pcess609/Getty Images)
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Schlägt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie sich das genau überlegen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten sollten.

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis im beidseitigen Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Häufig wird bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt. Sie sollten jedoch daran denken, dass Sie bei einem Aufhebungsvertrag nicht sofort Arbeitslosengeld bekommen; zunächst tritt eine Sperrzeit ein.

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Die Agentur für Arbeit stellt einen Aufhebungsvertrag einer Kündigung durch den Arbeitnehmer gleich. Das bedeutet, dass sie im Falle eines Aufhebungsvertrags zunächst kein Arbeitslosengeld zahlt. Hat der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für den Vertragsabschluss, wird ihm eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auferlegt. Erst nach Ablauf dieser Sperrzeit kann Arbeitslosengeld gezahlt werden.

Haben Sie für zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie es nach einem Aufhebungsvertrag aufgrund der Sperrzeit nur neun Monate lang. In vielen Fällen zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung. Diese kann von der Agentur für Arbeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, sodass Ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird.

Wichtige Gründe für einen Aufhebungsvertrag

Können Sie der Agentur für Arbeit wichtige Gründe für einen Aufhebungsvertrag nachweisen, lässt sich eine Sperrzeit mitunter umgehen. Mögliche Gründe sind beispielsweise:

  • drohende fristgerechte betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Berechtigung zur fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer, etwa bei Mobbing
  • Erkrankung durch Überforderung des Arbeitnehmers
  • Wegzug des Arbeitnehmers in eine andere Stadt aufgrund einer Eheschließung
  • Aussicht auf eine andere Arbeitsstelle

Schließt der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe einen Aufhebungsvertrag ab, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wurde ein Aufhebungsvertrag aufgrund gesundheitlicher Probleme aufseiten des Arbeitnehmers geschlossen, muss der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit ein ärztliches Attest vorlegen.

Die Sperrzeit lässt sich zwar nicht immer vollständig vermeiden, sie kann aber verkürzt werden. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Abfindung gezahlt wird. Die Abfindung muss jedoch angemessen sein; sie sollte ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr betragen.

Was in einem Aufhebungsvertrag enthalten sein muss

Damit bei einem Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit gegen Sie verhängt wird, muss der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden. Im Aufhebungsvertrag müssen der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Grund für den Aufhebungsvertrag genannt werden. Wird eine Abfindung gezahlt, muss der Aufhebungsvertrag die Höhe der Abfindung enthalten.

Bei Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld beantragen

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten, sollten Sie sich möglichst umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Legen Sie dort den Aufhebungsvertrag und einen eventuellen Nachweis für den Grund vor. Es ist sinnvoll, einen Aufhebungsvertrag bei einem Anwalt auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

Verwendete Quellen
  • arbeitsvertrag.org: "Aufhebungsvertrag: Wird das Arbeitslosengeld gesperrt?" (Stand: 07.05.2023)
  • anwalt.de: "Aufhebungsvertrag: So können Beschäftigte eine Sperrzeit beim Arbeitlosengeld umgehen!" (Stand: 02.12.2021)
  • Eigene Recherche
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