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Tipps zur Bürgergeldzahlung
Bürgergeld und Zuverdienst: Was Sie wissen sollten

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 04.06.2023Lesedauer: 2 Min.
Beim Bezug von Bürgergeld spielt ein möglicher Zuverdienst bei der Berechnung eine entscheidende Rolle.Vergrößern des BildesBeim Bezug von Bürgergeld spielt ein möglicher Zuverdienst eine wichtige Rolle. (Quelle: Aleksandra Aleroeva/getty-images-bilder)
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Bürgergeld erhalten diejenigen, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Dabei gelten Zuverdienstgrenzen, die gestaffelt sind.

Bürgergeld ersetzt seit dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV. Mit der Einführung des Bürgergeldes gelten andere Regelungen für den Zuverdienst als bei Arbeitslosengeld II. Die Zuverdienstgrenzen steigen ab 1. Juli 2023.

Zuverdienstgrenzen beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld gilt ein Regelbetrag von 502 Euro im Monat für Alleinstehende und von 451 Euro je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Wird Ihnen Bürgergeld gezahlt, dürfen Sie etwas dazuverdienen.

Dabei gilt: Ein Zuverdienst bis zu 100 Euro monatlich wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Verdienen Sie mehr dazu, erhalten Sie weniger Bürgergeld, abhängig davon, wie viel Sie zusätzlich verdienen. Bei einem Minijob liegt die Verdienstgrenze bei 520 Euro im Monat.

Beachten Sie:

  • Bei einem Zuverdienst von 100 bis 1.000 Euro im Monat bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei.
  • Von einem monatlichen Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro werden 10 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Sind Sie alleinerziehend, können Sie bis zu 1.500 Euro im Monat dazuverdienen, von denen 10 Prozent anrechnungsfrei bleiben.

Neue Regelung ab 1. Juli 2023

Auch ab dem 1. Juli 2023 dürfen Sie 100 Euro im Monat dazuverdienen, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Danach ändern sich jedoch teilweise die Freibeträge. Ein Einkommensfreibetrag von 20 Prozent, der nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird, gilt bei einem Hinzuverdienst von 100 bis 520 Euro im Monat.

Liegt Ihr Zuverdienst zwischen 520 und 1.000 Euro im Monat, werden 30 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Bei einem monatlichen Einkommen von 1.000 bis 1.200 Euro oder bis 1.500 Euro bei Alleinerziehenden bleiben nach wie vor 10 Prozent anrechnungsfrei.

Hinzuverdienst für Schüler und Auszubildende

Für Schüler und Auszubildende gilt beim Hinzuverdienst zum Bürgergeld die Minijob-Grenze. Sie können bis zu 520 Euro im Monat hinzuverdienen, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Für Schüler gilt die Regelung bei Arbeit während der Schulzeit. Während der Ferien dürfen Schüler ihr gesamtes Einkommen behalten, ohne dass es auf das Bürgergeld angerechnet wird. Auszubildende profitieren von der Minijob-Regelung nur bei einer dualen Ausbildung und bei einem Alter bis zu 25 Jahren.

Aufwandsentschädigung bei Ehrenamt

Wenn Sie ein Ehrenamt ausüben, bekommen Sie eine Aufwandsentschädigung. Bis zu 250 Euro im Monat sind dabei anrechnungsfrei. Im Jahr können Sie bei einem Ehrenamt bis zu 3.000 Euro an Aufwandsentschädigung erhalten, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "So bekommst Du das neue Bürgergeld" (Stand: 10.01.2023)
  • buerger-geld.org: "Wie viel darf man zum Bürgergeld hinzuverdienen" (Stand: 04.11.2022)
  • buerger-geld.org: "Bürgergeld ab 1.7. 2023: Hinzuverdienstgrenzen werden angehoben" (Stand: 07.04.2023)
  • betanet.de: "Bürgergeld > Einkommen und Vermögen" (Stand: 07.02.2023)
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