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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wovon Sie leben können


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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wovon Sie leben können


Aktualisiert am 29.06.2023Lesedauer: 2 Min.
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Agentur für Arbeit: Wer seinen Job kündigt, wird mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft.Vergrößern des Bildes
Agentur für Arbeit: Wer seinen Job kündigt, wird mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft. (Quelle: IMAGO/Christoph Hardt)

Während einer Sperrzeit fließt kein Arbeitslosengeld. Wann Ihnen das droht und was Sie tun können, um die Zeit zu überbrücken.

Arbeitsuchende, die mit einer Sperrzeit bestraft wurden, verlieren für bis zu zwölf Wochen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Es gibt jedoch Möglichkeiten, diese Phase zu überbrücken und den Lebensunterhalt zu sichern.

Bürgergeld beantragen

So ist es trotz Sperrfrist beim ALG I erlaubt, einen Antrag auf Bürgergeld zu stellen, früher Hartz IV. Allerdings erhalten Sie dann nur den um 30 Prozent geminderten Regelsatz. Hintergrund ist, dass jeder Sperrzeit ein versicherungswidriges Verhalten vorausgeht. Nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) 2 gilt das als Pflichtverletzung, für die die Bürgergeldminderung die Strafe ist.

Sie verhalten sich beispielsweise dann versicherungswidrig, wenn Sie Ihren Job kündigen und Ihre Arbeitslosigkeit damit selbst verschulden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3). Eine Sperrzeit wird in diesem Fall nur dann nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Kündigung hatten. Das kann zum Beispiel die Aussicht auf einen anderen Job sein, der dann aber wider Erwarten doch nicht zustande kam. Lesen Sie hier, wie Sie eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld verhindern.

Nebenjob beginnen

Eine zweite Option, den finanziellen Engpass während der Sperrzeit zu überbrücken, ist die Aufnahme eines Nebenjobs. Beachten Sie dabei aber, dass Sie nicht mehr als arbeitslos gelten, sobald Sie 15 oder mehr Stunden pro Woche arbeiten. Sie würden also auch kein Arbeitslosengeld I mehr erhalten, wenn die Sperrzeit abgelaufen ist.

Gut zu wissen: Solange die Sperrzeit noch läuft, wird das Nebeneinkommen nicht angerechnet. Erhalten Sie später Arbeitslosengeld, darf ein Nebenverdienst nicht über 165 Euro im Monat liegen.

Nicht geeignet: Vorschuss aufs Arbeitslosengeld

Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit ruht, ist ein Vorschuss darauf für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Es würde "den Zweck der Sperrzeitregelung konterkarieren (hintertreiben/durchkreuzen), wenn die ausbleibende Leistungsgewährung ohne weiteres ausgeglichen werden könnte", sagt eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit t-online.

Schließlich seien Sperrzeiten dazu da, die Gemeinschaft der Beitragszahler davor zu schützen, dass Bürger auch dann Leistungen in Anspruch nehmen können, wenn sie sich versicherungswidrig verhalten haben. "In diesen Fällen hat der Gesetzgeber bewusst die Wertung getroffen, dass Kundinnen und Kunden dann einen Teil des verursachten finanziellen Risikos selbst tragen müssen", so die Sprecherin weiter. Auch eine Abschlagszahlung sei nicht möglich.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "So bekommst Du das Arbeitslosengeld ohne Sperre"
  • soforthilfe-arbeitsrecht.de: "Alles zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld"
  • arbeitslosenselbsthilfe.org: "Sperrzeit beim ALG I: Was steckt dahinter?"
  • finanztip.de: "Nebenverdienst Arbeitslosengeld (ALG): So viel ist erlaubt"
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