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Bürgergeld: Wie viel Bargeld darf ich zu Hause haben?


Ehemals Hartz IV
Bürgergeld bekommen und Bargeld zu Hause – ist das erlaubt?

Von Leon Bensch

Aktualisiert am 09.02.2024Lesedauer: 3 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Bargeld im BriefumschlagVergrößern des Bildes
Mehrere Hundert Euro: Die Aufbewahrung von Bargeld zu Hause, um es vor den Behörden zu verbergen, kann als Sozialbetrug geahndet werden. (Quelle: yul38885 yul38885)

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, gelten Sie als bedürftig und dürfen bis zu einer bestimmten Grenze kein Vermögen besitzen. Gilt das auch für Bargeld?

Hartz IV oder ALG II (Arbeitslosengeld 2) heißt seit dem 1. Januar 2023 Bürgergeld. Seit 2024 erhalten Bürgergeldbezieher monatlich 563 Euro, 61 Euro mehr als 2023. Menschen im erwerbsfähigen Alter, die nach einem Jahr mit Bezug von Arbeitslosengeld keine neue Anstellung gefunden haben, müssen beim zuständigen Jobcenter Bürgergeld beantragen.

Bürgergeld, auch Grundsicherung für Arbeitssuchende genannt, ist steuerfinanziert und soll das Existenzminimum sichern. Die Höhe des Existenzminimums ergibt sich aus einem festgelegten Regelbedarf für Unterkunft und Heizung.

Wenn Ihr Vermögen größer ist als nötig, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, müssen Sie es verwerten. Bargeld wird ihrem Vermögen zugerechnet und könnte unter Umständen dazu führen, dass Sie kein Bürgergeld erhalten. Wir erklären Ihnen, wie viel Bargeld Sie besitzen dürfen, ob Sie es zu Hause aufbewahren können und was Sie lieber vermeiden sollten.

Was fällt unter Schonvermögen?

Wie viel Geld und Wertgegenstände Sie beim Bürgergeld behalten dürfen, regelt das zweite Sozialgesetzbuch (SGB) in § 12. Grundsätzlich haben Sie nur dann Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt einer weiteren Person nicht sichern kann, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Vorhandene Immobilien, Wertpapiere, Kunstgegenstände – aber auch Vermögen in Form von Bargeld – müssen verwertet werden, wenn sie der Definition von Hilfebedürftigkeit in einem bestimmten Umfang entgegenstehen. Vereinfacht gesagt: Sie müssen Ihr Geld so lange ausgeben, bis Sie tatsächlich hilfebedürftig sind.

Dies gilt jedoch nicht für das erste Jahr des Bürgergeldbezugs. Für die ersten zwölf Monate gilt eine sogenannte Karenzzeit, eine Übergangsfrist, in der Sie einen größeren Teil Ihrer Ersparnisse behalten dürfen. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft ab 15.000 Euro.

Der Erlös aus einem Verkauf von Vermögensgegenständen wird auf das Bürgergeld angerechnet, wenn die Freibeträge überschritten werden – das sogenannte Schonvermögen. Das bedeutet aber auch, dass nicht jedes Vermögen verwertet werden muss, um Bürgergeld zu erhalten. Lesen Sie hier mehr darüber, wie viel Schonvermögen Ihnen zusteht.

Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit beläuft sich das Schonvermögen beim Bürgergeld auf 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Ausschlaggebend ist das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt des Antrags, sei es der Erstantrag oder auch der Weiterbewilligungsantrag.

Vermögen beiseiteschaffen – schlechte Idee

Es ist nicht verboten, Bargeld zu Hause aufzubewahren – auch nicht in großen Mengen. Gegen dieses Vorgehen spricht allerdings, dass zu viel Bargeld in der Wohnung bei einem Einbruch oder einem Schaden (durch Wasser oder Feuer) nicht ausreichend geschützt ist. Außerdem sollten Sie davon absehen, Vermögen auf diese Weise vor den Behörden zu verbergen.

Wenn Sie in absehbarer Zeit Bürgergeld beziehen werden, sollten Sie es vermeiden, Vermögen beiseitezuschaffen, einen Teil des Geldes schnell vor dem Bürgergeld-Antrag vom Konto abzuheben oder durch anderweitiges Verschwinden Ihr Schonvermögen auf die ganz eigene Art abzusichern.

Was passieren kann, wenn Sie Vermögen verschweigen

Von einem solchen Vorgehen ist dringend abzuraten, denn: Verschweigen Sie vorhandenes Vermögen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und beziehen Grundsicherung, gilt das als Sozialbetrug und führt nach § 263 StGB zu hohen Geldstrafen und im schlimmsten Fall zur Freiheitsstrafe.

In einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 (Az: B 4 AS 29/17 R) entschieden die Richter, dass Arbeitslose grundsätzlich alle Leistungen zurückzahlen müssen, wenn sie vorhandenes Vermögen den Behörden absichtlich verschweigen. Ein Mann aus dem Rheinland hatte bei Antragstellung ein Sparbuch mit mehr als 10.000 Euro verschwiegen und bezog sieben Jahre lang Grundsicherung, ein anderer Leistungsempfänger hatte eine Lebensversicherung mit rund 5.000 Euro nicht angegeben.

In einem besonders dreisten Betrugsfall verurteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein Ehepaar zur Rückzahlung von 175.000 Euro. So viel Geld hatte das Paar über mehr als zehn Jahre bezogen, obwohl es mehr als 147.000 Euro auf einem Schwarzgeldkonto in der Schweiz gebunkert hatte.

Verwendete Quellen
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