t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & Recht

Insolvenzverfahren: Wer bekommt zuerst Geld?


Schuldenabbau in der Insolvenz
Insolvenzverfahren: Wer bekommt zuerst Geld?

t-online, Jana Lippmann

18.01.2024Lesedauer: 2 Min.
imago images 0302405396Vergrößern des BildesIn einem Insolvenzverfahren gibt es eine Reihenfolge, welchen Forderungen zuerst nachgekommen wird. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Yuri Arcurs peopleimages.com/imago-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Werden bei einer Insolvenz alle Gläubiger gleich behandelt? Die wichtigste Frage: Wer bekommt im Insolvenzverfahren zuerst Geld und wer bekommt nichts?

Wenn Ihnen eine Person oder ein Unternehmen Geld schuldet, zahlungsunfähig ist und einen Antrag auf Insolvenz gestellt hat, melden Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an. Damit nehmen Sie die Rolle des Insolvenzgläubigers ein.

Laut Insolvenzordnung (InsO) gilt zwar in einem Insolvenzverfahren der Gleichbehandlungsgrundsatz, doch dies gilt nur innerhalb der Gruppe der Insolvenzgläubiger, zu der die meisten Gläubiger gehören.

Grundsätzliche Reihenfolge im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren gibt es eine grundsätzliche Reihenfolge, in der die Forderungen nacheinander befriedigt werden:

  1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
  2. Absonderungsberechtigte Gläubiger
  3. Massegläubiger
  4. Insolvenzgläubiger
  5. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Erst wenn die Forderungen der ersten Gruppe vollständig befriedigt sind, kommt die nächste Gruppe an die Reihe und so weiter.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Befindet sich im Besitz des Schuldners ein Gegenstand, der Ihnen gehört, können Sie vom Insolvenzverwalter die Herausgabe dieser Sache verlangen. Da dieser Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse zählt, muss er nicht als Forderung in der Insolvenztabelle angemeldet werden.

Dies trifft zum Beispiel zu, wenn Sie einem Kunden eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft und den vollen Kaufpreis noch nicht erhalten haben. Im Falle der Insolvenz des Käufers verlangen Sie die Herausgabe der Maschine, die dann wieder in Ihr Eigentum übergeht.

Absonderungsberechtige Gläubiger

Haben Sie ein Pfandrecht oder ein Sicherungsrecht an einer Sache, die sich im Vermögen des Schuldners befindet, dürfen Sie Ihre Forderungen gemäß §§ 49 bis 52 InsO bereits vorab aus dem Erlös dieses Gegenstandes aus der Insolvenzmasse ausgleichen. Typische Beispiele, die ein solches Absonderungsrecht begründen, sind die Grundschuld oder Hypothek an einer Immobilie. Der Erlös aus der Versteigerung dieser Immobilie kommt zuerst dem berechtigten Gläubiger zugute.

Rechte für Massegläubiger

Als Masseverbindlichkeiten werden Kosten bezeichnet, die durch das Insolvenzverfahren entstehen. Dazu zählen unter anderem die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses.

So werden Sie zum Insolvenzgläubiger

Bestand Ihre Forderung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, werden Sie gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubiger, wenn Sie Ihre offene Forderung beim Insolvenzverwalter an. Alle Insolvenzgläubiger erhalten den gleichen prozentualen Anteil aus der Insolvenzmasse. Je nach Höhe der Forderung ergibt sich daraus ein unterschiedlich hoher Betrag.

Reicht die Insolvenzmasse beispielsweise aus, um zehn Prozent der Forderungen aller Insolvenzgläubiger zu befriedigen, erhalten Sie bei einer Forderung von rund 2.000 Euro einen Betrag von 200 Euro aus der Insolvenzmasse. Ein Gläubiger, der 10.000 Euro fordert, erhält 1.000 Euro.

Entstand Ihre Forderung jedoch erst nach der Eröffnung des Verfahrens, sind Sie kein Insolvenzgläubiger. Solche Neuschulden werden im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt.

Nachrangige Insolvenzgläubiger

Die Forderungen von nachrangigen Insolvenzgläubigern werden erst dann befriedigt, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger ihre offenen Beträge vollständig erhalten haben. Nachrangige Insolvenzforderungen sind beispielsweise die seit Verfahrenseröffnung auflaufenden Zinsen oder die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen.

In der Praxis geht diese letzte Gläubigergruppe meist leer aus. Denn ist mangels Masse kein Vermögen zur Befriedigung der nachrangigen Insolvenzgläubiger vorhanden, haben sie das Nachsehen.

Verwendete Quellen
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

Erbe & Steuern


Kirchensteuer









TelekomCo2 Neutrale Website