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Heizungstausch: Wie viel Geld Sie für Ihre Heizung bekommen


Öl- und Gasheizung raus, Förderung rein
Heizungstausch: Wie viel Geld Sie für Ihre Heizung bekommen

  • Jennifer Buchholz
Von Jennifer Buchholz

Aktualisiert am 24.04.2023Lesedauer: 4 Min.
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Ölheizung: Wer seine Heizung regelmäßig warten lässt, kann viel Geld sparen, wie eine Studie zeigt. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Geld vom Staat: Der Heizungstausch wird nun mit bis zu 50 Prozent gefördert. (Symbolbild) (Quelle: imago images)

Das Aus für Öl- und Gasheizungen ist beschlossen. Da der Austausch teuer ist, gibt es nun richtig viel Geld vom Staat. Aber wofür genau? Wir sagen es Ihnen.

Ab 2024 dürfen Gas- und Ölheizungen nur noch in Ausnahmefällen installiert werden (gemäß der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)). Stattdessen sollen Haus- und Wohnungseigentümer Heizsysteme einbauen, die ihre Energie zu 65 Prozent aus erneuerbarer Energie beziehen.

Da der Austausch eines kompletten Heizsystems nicht gerade günstig ist, unterstützt die Bundesregierung Haus- und Wohnungseigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, mit einer Vielzahl von Förderungen. Grundlage hierfür ist unter anderem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Welche Fördermaßnahmen und Zuschüsse das sind, wie Sie sie erhalten und welche Heizungen künftig in Immobilien laufen sollen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Welche Heizungen sind ab 2024 erlaubt?

Ab dem 1. Januar 2024 sollen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können – also beispielsweise Solar, Wind, Holz oder grünem Wasserstoff. Somit wären, wenn eine neue Heizung eingebaut werden soll, folgende Modelle möglich:

  • Wärmepumpe
  • Pelletheizung
  • Anschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz
  • Solarthermie
  • Blockheizkraftwerk mit Wasserstoffbetrieb oder Solarbetrieb;
    Achtung: Die Heizung muss mit bis zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden können.
  • Gasheizung mit Wasserstoffbetrieb in Ausnahmen, mehr dazu hier;
    Achtung: Die Heizung muss so umgerüstet werden können, dass sie später zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann.
  • Gasheizungen mit Biomethan-Betrieb; allerdings nur in Bestandsgebäuden und nicht in Neubauten.
    Achtung: Der Biomethan-Anteil muss mindestens 65 Prozent betragen.
  • Hybridmodelle wie beispielsweise eine Gasheizung, die 65 Prozent ihrer Energie über Solarpaneels bezieht oder eine Wärmepumpe, die ebenfalls über Solarbetrieb funktioniert.
  • Biomasseheizung, allerdings nur in Bestandsgebäuden und nicht in Neubauten
  • Stromdirektheizung

Am besten ist es jedoch, einen Energieberater zu fragen. Denn nicht immer ist die gewünschte Heizalternative auch für die jeweilige Immobilie geeignet.

Muss ich bis Dezember 2023 meine Heizung tauschen?

Nein. Sie müssen Ihre Heizung nicht bis Ende 2023 ausgetauscht haben.

  • Ist Ihre Heizung jünger als zehn Jahre, können Sie sich mit dem Austausch noch Zeit lassen. Wer mag, kann sich jedoch schon informieren, ob eine Umrüstung zu einem Hybridmodell möglich ist.
  • Ist Ihre Heizung älter als zehn Jahre, sollten Sie den Zustand der Heizung überprüfen lassen und sich Ihren Heizbedarf anschauen. Hat die Heizung mehr Leistung als Sie benötigen und hat Ihre Heizung schon die eine oder andere Macke, kann sich ein Austausch lohnen. Läuft sie noch gut, wäre vielleicht die Umrüstung zu einem Hybridmodell eine gute Option.
  • Heizungen, die über 20 Jahre alt sind, sollten ausgetauscht werden.

Droht eine Strafe?

Laut Bundesregierung soll ein Verstoß gegen die Austauschpflicht mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro geahndet werden.

So viel steht Ihnen zu

Neu ist, dass ab 2024 die verschiedenen Heizungsoptionen gleichermaßen hoch gefördert werden. Bis dato galten für jeden Heizungstyp noch verschiedene Förderhöhen – zudem konnten für den Einbau einer neuen Heizung nur bestimmte Fördertöpfe angezapft werden. Gemäß § 71 GEG soll nun ein pauschaler Fördersatz von 30 Prozent gelten. Dieser kann wiederum mit einem sogenannten "Klimabonus" erhöht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erklärt die Punkte im Einzelnen wie folgt:

Grundförderung

Klimabonus I

  • Höhe: 20 Prozent
  • zusätzlich zur Grundförderung in Höhe von 30 Prozent
  • für den Austausch von Öl-, Gas-Konstanttemperaturkesseln, Kohleöfen, die über 30 Jahre alt sind und
  • wenn die Altimmobilie seit 2002 selbst genutzt, also bewohnt, wird (siehe §§ 71i, 73 (1) GEG-E) oder die Personen, die darin wohnen, über 80 Jahre alt sind.
  • Bezieht der Immobilienbesitzer einkommensabhängige Sozialleistungen, kann er den Klimabonus I ebenfalls beantragen. Das Alter der Immobilie oder Heizung spielt dabei keine Rolle.

Klimabonus II

  • Höhe: 10 Prozent
  • zusätzlich zur Grundförderung in Höhe von 30 Prozent
  • Greift bei einer bestehenden Austauschpflicht – beispielsweise weil die Emissionswerte zu hoch sind oder der Wirkungsgrad zu niedrig ist (gemäß §72 GEG-E).
  • Gilt für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln.

Die Förderung ist gestaffelt. "So sind beispielsweise ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996)", so das BMWK. Damit soll ein Ansturm auf Handwerker unterbunden und stattdessen gleichmäßig verteilt werden.

Klimabonus III

  • Höhe: 10 Prozent
  • zusätzlich zur Grundförderung in Höhe von 30 Prozent
  • Greift bei Havariefällen. Das bedeutet, die Heizung ist jünger als 30 Jahre alt und "irreparabel kaputtgegangen".
  • Gilt für den Austausch von Kohleöfen und Gas- beziehungsweise Ölkesseln.

Welche Zuschüsse gibt es noch?

Darüber hinaus können für den Heizungstausch auch noch Förderkredite beantragt werden – beispielsweise über die KfW-Bank.

Zusätzlich zu den staatlichen Zuschüssen zum Heizungsaustausch können Sie, wenn Sie Ihre Immobilie zugleich umweltfreundlich sanieren, noch Förderungen nach dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) erhalten. Darüber hinaus werden Effizienzmaßnahmen, die zur Verringerung der Heizkosten beitragen, durch das BEG gefördert. Darunter fallen beispielsweise der Fenstertausch, die Dämmung oder diverse Anlagentechniken.

Weiterhin können die Anschaffungen, also der Austausch oder unter Umständen auch die Umrüstung der Heizung steuerlich abgeschrieben werden (siehe §35c EStG). "Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommensteuerlast abziehen."

Verwendete Quellen
  • bmwk.de "Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen"
  • haustec.de "Welche Heizung darf ab 2024 in mein Haus?"
  • gesetze-im-internet.de
  • haufe.de "Ölheizung raus, der "Klimabonus" kommt: Wer kriegt die Kohle?"
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