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Schnee abladen verboten: Wohin darf ich ihn schieben?


Freie Wege
An diesen Orten sind Schneehaufen verboten

Von dpa, jb

Aktualisiert am 17.01.2024Lesedauer: 2 Min.
Ein Mann schippt Schnee: Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass der angrenzende öffentliche Gehwege schneefrei ist. Doch er kann diese Pflicht auch auf die Mieter übertragen.Vergrößern des BildesEin Mann schippt Schnee: Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass der angrenzende öffentliche Gehweg schneefrei ist. Doch er kann diese Pflicht auch auf die Mieter übertragen. (Quelle: Felix Kästle/dpa-bilder)
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Wer im Winter zur Schippe greift, kann einiges falsch machen. Denn der Schnee darf nicht überall aufgehäuft werden. An der richtigen Stelle gelagert, behindern Schneehaufen keine Autofahrer und Fußgänger.

Beim Schneeräumen kommt es nicht nur darauf an, die Wege für Fußgänger freizuhalten und eisglatte Stellen zu streuen. Der geräumte Schnee muss auch an der richtigen Stelle gelagert werden: So dürfen Straßen, Haltestellen, Ein- und Ausfahren, Radwege sowie Behindertenparkplätze durch den aufgetürmten Schnee nicht blockiert werden. Das erklärt der Verband der Immobilienverwalter Deutschland.

Auf Gehwegen sollte der Schnee zur Straße hin aufgetürmt werden, rät der Verband. Dabei sollte aber noch mindestens Platz für zwei Passanten auf dem Gehweg übrig sein. Ist das nicht möglich, muss der Schnee an einen anderen Ort geschoben werden – beispielsweise auf eine freie, nicht benutzte Fläche oder in den eigenen Garten.

Darüber hinaus müssen Kanaleinläufe (Gullys und Schachtdeckel) und Hydranten frei bleiben. So kann Tauwasser gut abfließen und im Notfall sind wichtige Stellen erreichbar. Zudem müssen die Wege zu den Mülltonnen und Zugänge zu Tiefgaragen frei und sicher passierbar bleiben, erklärt die Versicherungskammer Bayern.

Vorsicht gilt an Kreuzungen und Einmündungen. Denn die Schneehaufen dürfen Autofahrern nicht die Sicht nehmen. Ein geeigneter Ort für den Schnee ist meist auch das eigene Grundstück, erklärt der Verband. Dort kann der Schnee dann auch hochgetürmt werden.

Schadenersatzpflicht bei Versäumnis

Grundsätzlich sind die Eigentümer fürs Schneeräumen auf dem eigenen Grundstück verantwortlich. Diese Aufgabe kann aber an die Mieter weitergeben werden. Außerdem kann die Gemeinde vorschreiben, dass Hauseigentümer dafür sorgen müssen, dass auch der angrenzende öffentliche Gehweg gefahrlos begehbar ist. Werden die Wege nicht ordnungsgemäß geräumt, haften Eigentümer im Schadensfall.

Kleinere "Abkürzungen", Trampel- oder Wunschpfade müssen hingegen nicht geräumt oder gestreut werden.

Einige Stellen müssen frei bleiben

Setzt das Tauwetter ein, heißt es aufräumen: Übrig gebliebenes Streugut müssen Eigentümer oder Mieter zusammenkehren und entsorgen. Und zwar rechtzeitig. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass Passanten auf dem Streugut ausrutschen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • test.de "Wann Mieter und Eigentümer Schnee schippen müssen"
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