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Müll im Treppenhaus: Wann das Ordnungsamt kommt


Stinkender Abfall
Müll im Treppenhaus: Wann das Ordnungsamt kommt


Aktualisiert am 09.02.2023Lesedauer: 3 Min.
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Müllbeutel stehen im Hausflur (Symbolbild): Immer wieder entflammt unter Bewohnern eines Mehrfamilienhauses Streit übers Treppenhaus und um den Hausflur.Vergrößern des Bildes
Müllbeutel stehen im Hausflur (Symbolbild): Immer wieder entflammt unter Bewohnern eines Mehrfamilienhauses Streit übers Treppenhaus und um den Hausflur. (Quelle: karalon/getty-images-bilder)

Im Treppenaufgang stinkt es? Dann hat vielleicht einer Ihrer Nachbarn seinen Müll vor seine Wohnungstür gestellt. Darf er das?

Regen, Sturm, Schnee – nicht immer hat man Lust, seinen Müll nach draußen zu den Mülltonnen zu bringen. Damit auch die vom Abfall ausgehenden, unangenehmen Gerüche aus der Wohnung verschwinden, stellen Mieter ihren Müllsack vor die Wohnungstür. Irgendwann wird das Wetter sicherlich besser sein und man kann den Müll dann in die Tonnen werfen. Das stinkt vielen Nachbarn. Denn nicht selten verbreitet sich durch diese Unart der unangenehme Müllgeruch im ganzen Hausflur – und zieht im ungünstigsten Fall auch in die Nachbarwohnungen.

Es ist daher verständlich, wenn sich der eine oder andere Mieter darüber aufregt, dass der Nachbar seinen Müll vor seiner Wohnungstür lagert. Doch darf der Abfall da eigentlich stehen? Und wenn nein, darf der Mieter den Müll stattdessen auf seinem Balkon lagern?

Müll vor der Wohnungstür lagern: Ist das erlaubt?

Müllsäcke, Gelbe Säcke, Biomüllbehälter oder Altglas dürfen nur kurzzeitig vor der Wohnungstür im Hausflur stehen. Kurzzeitig bedeutet, der Unrat sollte innerhalb von ein oder zwei Stunden draußen in den Abfallcontainern entsorgt werden. Länger sollte er nicht herumstehen. Der Hausflur ist schließlich kein Zwischenlager für Müll.

Die Gründe sind nachvollziehbar. Zum einen zieht der Müll Schädlinge an, die sich dann im Haus ausbreiten. Zum anderen werden Nachbarn durch den Geruch belästigt. Und: Der Müll kann auch die Fluchtwege blockieren.

Müll im Treppenhaus: Mietminderung möglich

Wenn Ihr Nachbar seinen Müll immer wieder vor seiner Wohnungstür über einen längeren Zeitraum lagert und dadurch eine enorme Geruchsbelästigung entsteht, stellt das einen Mangel dar. Dieser berechtigt Sie dazu, die Miete zu mindern (bis zu zehn Prozent).

Kontaktieren Sie aber vorher Ihren Vermieter, um ihn über den Sachverhalt aufzuklären und mindern Sie die Miete nicht unangekündigt. Sonst droht Ihnen eine Abmahnung oder Kündigung.

Was droht dem Täter?

Der Nachbar, der seinen Müll ins Treppenhaus stellt, verstößt gegen das Mietrecht (§ 573 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), die Hausordnung und stört zudem den Hausfrieden. Ihm droht daher eine Abmahnung und bei Wiederholungsfällen eine Kündigung. Außerdem kann er auf Unterlassung verklagt werden – sowohl vom Vermieter als auch von anderen Mietern.

Tipp

Um den Wohnfrieden im Haus nicht zu zerstören, sollten Sie Ihren Nachbarn erst einmal direkt auf das Problem ansprechen. Möchten Sie das nicht, können Sie Ihrem Nachbarn auch einen Brief schreiben und das Müllproblem schildern.

Müll auf dem Balkon lagern: Ist das erlaubt?

Der Balkon befindet sich zwar meist außerhalb der Wohnung, dennoch handelt es sich um die Wohn- beziehungsweise Mietfläche. Der Mieter hat laut Mietrecht also auch für diesen Bereich eine Obhutspflicht und muss darauf achten, dass er ihn "schonend und pfleglich behandelt". (§ 280 Abs. 1, 535, 538, 812 BGB). Eine Vermüllung ist somit nicht gestattet. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz droht erst eine Abmahnung und dann eine Kündigung durch den Vermieter.

Ein weiterer Grund, weshalb Müllsäcke oder Komposteimer nicht auf dem Balkon stehen dürfen: Der Geruch kann die Nachbarn belästigen, was mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Wann das Ordungsamt kommt

Lagert der Nachbar seinen Müll außerhalb seiner Wohnung, verstößt er theoretisch gegen das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Das wird zwar meist eher bei Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch oder Grillrauch beziehungsweise -geruch angewendet. Kann in einzelnen Fällen aber sicherlich auch greifen, wenn der stinkende Abfall auf dem Balkon die "Allgemeinheit belästigt" (siehe § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)).

Steht der stinkende Müllsack im Hausflur, handelt es sich eher nicht um eine sogenannte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Denn das Mietshaus ist kein öffentlicher Bereich.

Verwendete Quellen
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