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Nachbarschaftsrecht: Urteile zu den häufigsten Nachbarschaftsstreits


Die häufigsten Streitfälle
Nachbarschaftsrecht: So urteilen die Gerichte

Von dpa-tmn, jb

Aktualisiert am 30.04.2023Lesedauer: 7 Min.
BBQ Party im eigenen GartenVergrößern des BildesNachbarschaftsstreit: Nachbarn fühlen sich häufig durch Rauchschwaden der Grillparty gestört (Symbolbild) (Quelle: warrengoldswain/getty-images-bilder)
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Ruhestörungen, Geruchsbelästigung oder ein Hund: Was genau sagt das Nachbarschaftsrecht zu diesen Streitthemen? Die wichtigsten Urteile im Überblick.

Die meisten Deutschen leben im Frieden mit ihren Nachbarn. In einer nicht repräsentativen Umfrage auf t-online geben fast die Hälfte (47,9 %) der Teilnehmer an, bei Störungen durch den Nachbarn das Gespräch zu suchen und die Situation gütlich zu klären. Fast ein Fünftel (17,7 %) versteht sich mit den Nachbarn sogar immer gut, sodass es gar nicht erst zum Streit kommen kann.

Streit unter Nachbarn: Vorwiegend im Sommer

Es gibt aber eben auch die weniger angenehmen Nachbartypen, die entweder rücksichtslos nur die eigenen Interessen verfolgen und berechtigte Einwände ihrer Nachbarn einfach beiseiteschieben. Andere legen es regelrecht auf einen Rechtsstreit an – sei es nun aus Langeweile oder weil sie einen Nachbarn gezielt schikanieren wollen. Es ist also auf jeden Fall gut, seine Rechte und Pflichten gegenüber den Nachbarn zumindest zu kennen.

Im Sommer gibt es besonders häufig Streit unter Nachbarn. Der einfache Grund: In den warmen Monaten hat man viel mehr Berührungspunkte. Dazu zählt das Grillen im Garten oder auf der Terrasse ebenso wie Gartenarbeiten mit lauten Geräten oder auch lange Aufenthalte auf dem Balkon. So machte beispielsweise die Klage eines Rentnerehepaares aus Rathenow Schlagzeilen.

Nachbarschaftsrecht: Urteile zum Rauchen

Den Mietern der unteren Wohnung soll das freie Rauchen auf dem Balkon gerichtlich verboten werden. Die Eheleute fühlen sich durch den ungesunden Qualm so sehr gestört, dass sie nach eigenen Angaben ihren Balkon kaum noch nutzen könnten. Das Gericht, so die Kläger, solle den Mietern der unteren Wohnung feste Zeiten fürs Rauchen auf dem Balkon und eine Pflicht zum regelmäßigen Ausleeren des Aschenbechers auferlegen, damit sie selbst ihren Balkon unbeeinträchtigt nutzen können. Der Ausgang des Verfahrens ist noch offen.

Generell sind Raucher im Nachbarschaftsrecht immer stärker in der Defensive. In einem Urteil bestätigt das Amtsgericht Düsseldorf die fristlose Kündigung eines stark rauchenden Mieters (Az.: 24 C 1355/13), der seine verqualmte Wohnung regelmäßig nicht über das Fenster, sondern über die Wohnungstür lüftete.

Zur Vermeidung von Rechtsstreits sollten Raucher die Belästigungen für Nachbarn so gering wie möglich halten – zum einen, um das gute nachbarschaftliche Verhältnis nicht unnötig aufs Spiel zu setzen, zum anderen aber auch, um ihre eigene Rechtsposition nicht zu schwächen. Wer allzu rücksichtslos auf dem Balkon qualmt und dann auch noch Kippen und Asche einfach nach unten wirft, dem drohen empfindliche Strafen. So verurteilte das Amtsgericht München eine solche Raucherin zur Zahlung von 3.000 Euro Schadenersatz an die unter ihr wohnende Nachbarin – 100 Euro für jeden nachgewiesenen weggeworfenen Zigarettenstummel (Az.: 483 C 32328/12).

Im Normalfall ist das Rauchen in der eigenen Wohnung aber erlaubt. Vermieter wie Nachbarn haben dagegen erst einmal keine Handhabe, wie der Bundesgerichtshof (BGH) 2006 bestätigte (Az.: VIII ZR 124/05). "Grundsätzlich kann auch das Rauchen auf dem Balkon nicht verboten werden", erklärt die Stiftung Warentest, "allerdings können Nachbarn ihre Miete deshalb kürzen." Dann liegt der schwarze Peter beim Vermieter. Die beeinträchtigten Nachbarn dürfen nämlich unter Umständen ihre Miete mindern, ohne dass der Vermieter dem Raucher dessen Zigarettenkonsum untersagen kann, wie etwa das Landgericht Hamburg urteilte (Az.: 311 S 92/10).

Ruhestörung im Nachbarschaftsrecht

Laut einer repräsentativen Nachbarschaftsstudie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag der Apotheken Umschau streiten Nachbarn aber nicht etwa am häufigsten wegen des Rauchens, sondern wegen vermeintlichen Ruhestörungen. Grundsätzlich haben Nachbarn ein Anrecht darauf, dass die örtlichen Ruhezeiten eingehalten werden.

In den meisten Städten und Gemeinden muss man zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 22 und 6 Uhr Lärm vermeiden, um die Nachbarn nicht übermäßig zu belästigen. Die genauen Zeiten können von Stadt zu Stadt, zum Teil sogar in einzelnen Straßen leicht abweichen. Genaue Informationen zu den örtlichen Regelungen gibt es bei der Stadtverwaltung. Einige wichtige Urteile zur Ruhestörung in der Nachbarschaft haben wir für Sie zusammengestellt.

Haustiere im Miet- und Nachbarschaftsrecht

Auch um die Haustierhaltung entbrennt immer wieder Streit unter Nachbarn – und zwar nicht nur wegen des Lärms, den Hunde oder Vögel verursachen können, sondern oft auch wegen Verunreinigungen, die mit der Tierhaltung häufig einhergehen.

Das deutsche Mietrecht und vor allem die jüngste Rechtsprechung des BGH billigt Mietern umfangreiche Tierhaltungsrechte zu und beschränkt ausdrücklich die Mitbestimmungsrechte von Vermietern. So sind Haustierklauseln in Mietverträgen ungültig, wenn sie die Haustierhaltung generell verbieten und keine Einzelfallabwägung vorsehen (Az.: VIII ZR 168/12).

Die Haustierhaltung darf demnach nur eingeschränkt werden, wenn eine Einzelfallabwägung ergibt, dass Nachbarn und Hausbewohner unzumutbar durch die Tierhaltung beeinträchtigt würden und deren Rechte stärker wiegen. Hier finden Sie einige wichtige Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte zur Haustierhaltung in der Mietwohnung.

Hunde und Katzen regen viele Nachbarn auf

Doch auch Eigenheimbesitzer können wegen ihrer Vierbeiner Ärger mit dem Nachbarn bekommen – vor allem, wenn ihr Hund regelmäßig seine Haufen in dessen Garten hinterlässt. Das Landgericht Bonn bestätigt, dass dies nicht hingenommen werden muss (Az.: 8 S 142/09). Der Tierhalter muss dafür sorgen, dass keine Exkremente seiner Lieblinge in Nachbars Garten landen. Da Hundekot Krankheitserreger enthalten kann, gilt er rechtlich als Abfall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht es deshalb sogar als Ordnungswidrigkeit an, wenn Tierhalter die Hinterlassenschaften nicht aus dem Nachbargarten entfernen (Az.: 5 Ss 300/90; 5 Ss 128/90).

Ein beliebtes Streitobjekt zwischen Nachbarn sind auch Katzen. So kann sich nach Meinung des Amtsgerichts Neu-Ulm (Az.: 2 C 947/98) ein Nachbar gegen mehrere frei laufende Katzen erfolgreich vor Gericht zur Wehr setzen, einem einzelnen Tier hingegen ist der Freilauf zu gestatten. Nach Ansicht des Landgerichts Bonn müssen Grundstückseigentümer das Eindringen von Katzen und Verunreinigung durch deren Kot aber nicht dulden – vor allem, wenn ein Säugling im Haushalt lebt (Az.: 8 S 142/09).

Werden in einer Mietwohnung 15 Katzen gehalten, ist dies nach Gesetz kein sachgemäßer Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter darf dem Halter deshalb kündigen, selbst wenn Hauskatzen laut Mietvertrag grundsätzlich erlaubt sind, so das Landgericht Aurich (Az.: 1 S 275/09).

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Nachbarschaftsstreit über Gartennutzung und Grundstücksgrenzen

Auch rund um die Gartenarbeit knallt es immer wieder. Neben Ruhestörungen durch lärmende Geräte oder ausschweifende Grillpartys sind es häufig "Grenzkonflikte", die zum Streit führen. Die buschige Hecke wuchert in den Nachbargarten hinein oder es wächst ein Zweig des Apfelbaums über die Grundstücksgrenze hinaus. Für die Grenzabstände von Anpflanzungen oder auch dem Gartenhaus gibt es detaillierte Vorschriften, die größtenteils landesrechtlich geregelt sind, sich also von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Hier finden Sie kurz und knapp zusammengestellt die wichtigsten Vorschriften für Bäume und Hecken an der Grundstücksgrenze.

Gegen Gartendeko hat der Nachbar in der Regel keine Handhabe. So sind beispielsweise unabhängig vom eigenen ästhetischen Empfinden Gartenzwerge im Nachbargarten zu erdulden, wie das Amtsgericht Grünstadt urteilte (Az.: 2a C 334/9). Obszöne, beleidigende oder gar volksverhetzende Gesten und Symbole sind aber verboten.

Haben sich im Gartenteich des Nachbarn Frösche niedergelassen, kann es in der Balzzeit der Tiere wegen deren Gequake abends schon einmal lauter werden. "Alle Amphibien zählen zu den gesetzlich geschützten Arten", betont Sönke Hofmann, Geschäftsführer des Bunds für Umwelt und Naturschutz (NABU). Der Teichbesitzer kann also nicht gegen die Lärmbelästigung der Nachbarn tun. Deshalb kann auch der Nachbar in aller Regel nichts gegen den Teich und das Gequake der dort lebenden Frösche unternehmen, so ein Urteil des BGH (Az.: V ZR 82/91).

Schließlich muss der Nachbar auch grundsätzlich den Komposthaufen dulden, urteilten übereinstimmend die Amtsgerichte Regensburg (Az.: 7 C 1956/83) und Hersbruck (Az.: 9 C 1635/96). Eine Ausnahme gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart allerdings, wenn sich Schädlinge auf dem Komposthaufen niederlassen (Az.: 5 U 74/04).

Was auf dem Balkon erlaubt ist

Auch die Balkonnutzung beschäftigt deutsche Zivilgerichte immer wieder. Ruhestörungen, Grillen, Rauchen, aber auch die Balkonbepflanzung und -dekoration bieten immer wieder Anlass für Streitereien. Generell gehört der Balkon rechtlich mit zur Wohnung und darf deshalb auch ebenso frei benutzt werden wie diese. Wenn sich Nachbarn an der Dekoration stören oder beispielsweise auch daran, dass die Nachbarin sich auf ihrem Balkon oben ohne sonnt, haben sie in aller Regel Pech gehabt.

Die Grenzen legt der Gesetzgeber dort fest, wo man in die Freiheiten seiner Nachbarn unzumutbar eingreift oder Dritte gefährdet. So gelten die Ruhezeiten natürlich auch für die Balkonnutzung. Pflanzgefäße, die außen am Balkongeländer angebracht werden, müssen so sturmsicher befestigt sein, dass sie niemandem auf den Kopf fallen können. Rauchen und Grillen sind ebenfalls generell erlaubt, solange die Nachbarn nicht übermäßig durch den Rauch belästigt werden. Bei der Frage, was erlaubt und was verboten ist, kann man sich im Großen und Ganzen gut an den mietrechtlichen Vorschriften zur Balkonnutzung orientieren.

Grillen auf dem Balkon ist nicht grundsätzlich verboten. Allerdings kann der Vermieter es im Mietvertrag untersagen. Mieter müssen sich dann an das Verbot halten, erklärt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Essen (Az.: 10 S 438/01). Unabhängig davon müssen Mieter Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen: Wer diese mit Grill-Qualm belästigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss eine Geldbuße zahlen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95).

Daher ist auch nachvollziehbar, dass Gerichte dem permanenten Grillen entgegentreten: Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn ist das Grillen von April bis September einmal im Monat erlaubt (Az.: 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart sieht dagegen nur sechs Stunden pro Jahr als zulässig an (Az.: 10 T 359/96).

Mediation besser als ein Prozess

Am besten ist es immer, einen Nachbarschaftsstreit gar nicht erst so weit eskalieren zu lassen. Egal, wie ein Gerichtsverfahren ausgeht: Das nachbarschaftliche Verhältnis ist hinterher meist dauerhaft ruiniert. Besser ist es, Konflikte außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Zum Beispiel kann ein Mediator dabei helfen, den Nachbarschaftsstreit beizulegen, ohne dass sich eine Partei hinterher als Verlierer fühlen muss. Für das zukünftige Verhältnis der beiden Nachbarn ist dies ganz entscheidend.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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