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Rettung vor Todesstrafe? So werden IS-Kämpfer in Deutschland bestraft


Rettung vor dem Todesurteil?
Diese Strafen drohen IS-Kämpfern in Deutschland


Aktualisiert am 02.03.2019Lesedauer: 4 Min.
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Ein IS-Kämpfer im Irak (Symbolbild): Auch aus Europa reisten viele Dschihadisten nach Syrien und in den Irak, um für die Terrormiliz zu kämpfen.Vergrößern des Bildes
Ein IS-Kämpfer im Irak (Symbolbild): Auch aus Europa reisten viele Dschihadisten nach Syrien und in den Irak, um für die Terrormiliz zu kämpfen. (Quelle: imago-images-bilder)

Die Terrormiliz IS ist fast besiegt. Viele IS-Kämpfer sitzen im Gefängnis, darunter auch Deutsche. Ihnen droht in Syrien und im Irak die Todesstrafe. Könnte man sie in Deutschland verurteilen?

Im Osten Syriens steht der Sturm auf die letzte Bastion des "Islamischen Staates" bevor. Die von den Kurden angeführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) haben die Dschihadisten auf einem Gebiet nahe der Grenze zum Irak von gerade noch einem halben Quadratkilometer eingekesselt. Für die Terrorgruppe bedeutet es das Ende vom Traum an einen fanatischen Gottesstaat.

Nun sitzen Hunderte ihrer Kämpfer in Gefangenschaft. Nicht wenige davon kommen aus Europa. Die Frage, wie man umgehen soll mit Menschen, die nach Syrien und in den Irak gegangen waren, um im "Dschihad" zu kämpfen und zu morden, sorgt nicht nur in Deutschland für Debatten. Kontrovers wird diskutiert, ob man sie in Syrien oder im Irak der Justiz überlassen soll, wo sie zuvor mutmaßlich soviel Leid angerichtet haben, oder eher in ihren Herkunftsländern aburteilen soll.

Dabei drängen sich Fragen auf, wie man Extremisten den Prozess wegen Verbrechen machen könnte, die sie in weiter Ferne begangen haben. Welche Strafen ihnen in Deutschland drohen. Und was gegen eine Aburteilung in den Kampfgebieten spricht.

Wegen welcher Verbrechen kann hier in Deutschland gegen Kämpfer der Terrormiliz IS ermittelt werden?

Gründung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sind nach Paragraph 129a StGB strafbar. Das gilt auch für Vereinigungen im Ausland (§ 129b). Dabei ist es unerheblich, ob die betreffende Person sich an Kampfhandlungen beteiligt hat oder nur Krankenpfleger war. Der Nachweis der Mitgliedschaft allein reicht aus, um die Person hier in Deutschland zu verurteilen. Aber auch Anklagen wegen Mordes oder Totschlags, wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch sind denkbar. Dem IS werden Völkermord, Folter, Geiselnahme, Vertreibung sowie systematische Vergewaltigungen vorgeworfen.

Wie könnte die Justiz mutmaßlichen IS-Kämpfern diese Taten nachweisen?

In der Vergangenheit konnten etwa in Syrien mehrfach Listen mit Angaben zu IS-Mitgliedern beschlagnahmt werden. So waren Anfang 2016 durch ein Datenleck Personalfragebögen an die Öffentlichkeit gelangt, die die Terrorgruppe von jedem neuen Freiwilligen in Syrien angelegt hatte.


Zudem haben IS-Mitglieder vor Gerichten auch Geständnisse oder Teilgeständnisse abgelegt. In Befragungen machten Personen Angaben zu Islamisten, die im Nahen Osten in den Dschihad gezogen sind. Hinweise könnten auch von Geheimdiensten abgefangene Gespräche zwischen Personen in Deutschland und Personen im Kampfgebiet des IS liefern. Einige deutsche Dschihadisten waren in Hinrichtungsvideos zu sehen. Andere prahlten in den sozialen Medien mit ihren Taten.

Welche Strafen drohen IS-Mitgliedern für den Fall der Verurteilung in Deutschland?

Die Mitgliedschaft in der Terrororganisation wird mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft. Wer einen Mord begangen hat oder an einem Völkermord beteiligt war, muss mit lebenslanger Haft rechnen. Wer Geiseln genommen hat, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Wer eine Person unmenschlich behandelt hat oder an systematischen Vergewaltigungen teilgenommen hat, dem drohen mindestens drei Jahre hinter Gittern.

Wer ist in Deutschland für die Verfahren zuständig?

Für Straftaten nach den Paragraphen 129 a und b, also Gründung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, ist zuvorderst der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zuständig. Die auch Bundesanwaltschaft genannte Behörde verfolgt Delikte, die sich gegen die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik richten, wie etwa Terrorismus oder Landesverrat. Sie nimmt sich vor allem der schweren Fälle an, wenn die Beschuldigten an Morden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen sein sollen. Fälle von minderer Bedeutung kann sie an die Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern abgeben.

Warum werden die Personen nicht in den Ländern abgeurteilt, in denen sie gekämpft haben?

Erste Voraussetzung dafür ist, dass es einen handlungsfähigen staatlichen Akteur mit einer funktionierenden Justiz gibt. Im Fall des Irak ist das gegeben. Allerdings hält das Land an der Todesstrafe fest, was den rechtsstaatlichen Prinzipien der Bundesrepublik widerspricht. In jüngster Zeit hat die dortige Justiz demonstriert, dass sie gewillt ist, IS-Mitglieder mit der ganzen Härte des Gesetzes abzuurteilen.

Die Terrormiliz hat in dem Land schlimmste Gräueltaten begangen. Auch deutsche Dschihadisten wurden deshalb schon zum Tode verurteilt. Die Bundesrepublik bemühte sich in ihren Fällen um eine mildere Bestrafung. In Erinnerung ist noch der Fall der 50-jährigen Lamia K., deren Todesurteil im vergangenen April in lebenslange Haft umgewandelt wurde.


Anders verhält es sich in Syrien. Dort kontrollieren die Kurden große Teile im Norden und im Osten des Landes. Das Regime des syrischen Machthabers Bashar al-Assad hat dort keine Macht, regiert aber ansonsten über weite Teile des Landes. Einen handlungsfähigen staatlichen Akteur gibt es demnach nicht. Eine wirkliche Gewaltenteilung ist unter Assad nicht wirklich gegeben, die Foltergefängnisse in Syrien sind berüchtigt.

Zudem ist die deutsche Botschaft in Damaskus geschlossen, eine konsularische Betreuung der deutschen Gefangenen deshalb praktisch nicht möglich. Aus dem Auswärtigen Amt heißt es, die Bundesregierung prüfe in Abstimmung mit ihren Partnern mögliche Optionen, um deutschen Staatsangehörigen, auch in humanitären Fällen, eine Rückführung nach Deutschland zu ermöglichen.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherchen
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