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Berlin: Drohne am Fernsehturm verirrt – Ermittlungen gegen Piloten


Unfall
Drohne am Fernsehturm auf Irrwegen: Ermittlungen gegen Drohnenpiloten

Von t-online, jl

Aktualisiert am 29.06.2023Lesedauer: 2 Min.
Einsatzwagen der Feuerwehr am Alexanderplatz: Der Bereich wurde weiträumig abgesperrt.Vergrößern des BildesEinsatzwagen der Feuerwehr am Alexanderplatz: Der Bereich wurde weiträumig abgesperrt. (Quelle: Berliner Feuerwehr)
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Es könnte ein teurer Spaß werden. Oder sogar im Gefängnis enden. Nachdem sich eine Drohne im Fernsehturm verfangen hatte, ermittelt nun die Polizei.

Gegen einen Drohnenpiloten laufen Ermittlungen, nachdem sich seine Drohne am Berliner Fernsehturm verfangen hatte. Der 20-Jährige soll gegen das Luftfahrtgesetz verstoßen haben, wie die Polizei am Donnerstag mitteilte. Der Mann habe am Mittwochabend auf der Polizeiwache am Alexanderplatz in Mitte den Absturz seiner Drohne gemeldet, teilte die Polizei am Donnerstag mit. Er habe das etwa DIN A4 große und knapp 250 Gramm schwere Fluggerät in der Panoramastraße steigen lassen und wenig später das Signal verloren.

Der Feuerwehr zufolge wurde die Drohne in etwa 240 Metern Höhe oberhalb der Aussichtsebene mithilfe einer Feuerwehrdrohne geortet und von der Höhenrettung zunächst auf 270 Meter Höhe gebracht. Von dort konnte das Gerät demnach sicher geborgen werden, wie ein Feuerwehrsprecher sagte. Mehr dazu lesen Sie hier.

Den Angaben zufolge waren rund 20 Polizistinnen und Polizisten und 8 Feuerwehrleute im Einsatz. Wegen der Absturzgefahr der Drohne sperrte die Polizei die Umgebung demnach weiträumig ab. Die rund 200 Gäste seien aus dem Fernsehturm ins Freie gebracht worden. Umliegende Geschäfte seien vorübergehend geschlossen worden.

Berlin: Empfindliche Strafe für Piloten möglich

In der Berliner Innenstadt gilt das sogenannte Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146. Es umfasst einen Bereich mit einem Radius von rund 5,6 Kilometern rund um den Deutschen Bundestag. Für eine Fluggenehmigung für unbemannte Luftfahrtsysteme gelten daher bestimmte Bedingungen und Auflagen. Solche Flugbeschränkungsgebiete dienen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit, der Sicherheit des Luftverkehrs oder dem Schutz von Bodenanlagen. Ein Verstoß stellt eine Straftat dar.

Geregelt wird das in der Luftverkehrsordnung. Paragraph 62 besagt: "Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." Und weiter: "Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • daf.bund.de: Flugbeschränkungsgebiete
  • §62 Luftverkehrsordnung
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