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Sachsen: "From the river to the sea" – Palästinenser-Parole verboten


Ausweitung der Strafverfolgung
Diese antiisraelische Parole wird nun in Sachsen strafrechtlich verfolgt

Von dpa, mgr

Aktualisiert am 14.11.2023Lesedauer: 2 Min.
ISRAEL-PALESTINIANS/PROTESTS-GERMANYVergrößern des BildesPro-palästinensische Demo (Symbolbild): Auch in anderen Bundesländern hatten Staatsanwaltschaften angekündigt, die Parole strafrechtlich zu verfolgen. (Quelle: THILO SCHMUELGEN/reuters)
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Seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel kommt es immer wieder zu israelfeindlichen Demonstrationen. Sachsen folgt nun dem Beispiel Bayerns und geht strafrechtlich gegen die Verwendung eines Slogans vor.

Der bei propalästinensischen Demonstrationen oft verwendete Slogan "From the river to the sea" ("Vom Fluss bis zum Meer") wird auch in Sachsen künftig strafrechtlich verfolgt. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München werde auch von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geteilt, hieß es von der Dresdner Behörde am Dienstag. "Für die Praxis im Freistaat Sachsen bedeutet dies, dass entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden", teilte ein Sprecher mit.

Am Freitag war bereits bekannt geworden, dass der Slogan in Bayern künftig strafrechtlich verfolgt wird. Auch in anderen Bundesländern hatten Staatsanwaltschaften angekündigt, die Parole entsprechend einzuordnen und strafrechtlich zu ahnden.

Der Ausspruch ist immer wieder auf pro-palästinischen Demos zu hören – auch in Sachsen. Etwa bei einer Versammlung Mitte Oktober in Chemnitz. Dort hatten Teilnehmende lautstark "From the river to the sea, palestine will be free!" gerufen. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen anschließend auf den Anfangsverdacht der Volksverhetzung prüfen lassen.

Die Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 Vereinsgesetz (Zuwiderhandlungen gegen Verbote) und §§ 86, 86a StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) gelte erst für Taten ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, teilte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden auf t-online-Anfrage mit.

Folge des Verbots von Hamas und Samidoun

Hintergrund ist das Verbot der Terrororganisation Hamas und der Organisation Samidoun, die das Bundesinnenministerium erlassen hatte. In der Verbotsverfügung steht auf Seite drei am Ende einer langen Liste von in Deutschland verbotenen Kennzeichnen wie Flaggen oder Stirnbändern der kurze Satz: "Sowie die Parole "Vom Fluss bis zum Meer" (auf Deutsch oder in anderer Sprache)".

Der Satz geht zurück auf die 1960er Jahre, er wurde damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet. Er soll ausdrücken, dass die vollständige Befreiung Palästinas vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer angestrebt wird – darunter würde auch das Gebiet Israels fallen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • medienservice.sachsen.de: Mitteilung der Polizeidirektion Chemnitz vom 14. November 2023
  • t-online-Anfrage an Generalstaatsanwaltschaft Dresden – per Mail eingegangen
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