t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeMobilitätRecht und Verkehr

Urteil: Neuwagen auch mit 304 Kilometern


Recht & Verkehr
Urteil: Neuwagen auch mit 304 Kilometern

Von mid
31.05.2012Lesedauer: 1 Min.
Neuwagen: Bei manchen Käufern hält die Freude nur kurzVergrößern des Bildes
Neuwagen: Bei manchen Käufern hält die Freude nur kurz (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
News folgen

Ein Neuwagen kann tatsächlich als neu gelten, auch wenn er schon 304 Kilometer Laufleistung aufweist. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Coburg. (LG Coburg, Az.: 21 O 337/11)

Klägerin forderte Preisnachlass

Im verhandelten Fall bestellte eine Frau einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Den Absprachen gemäß wurde der Klägerin das bestellte Fahrzeug übergeben. Es wies einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde.

Einwendungen gegen diese Laufleistung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sei kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3400 Euro.

Symbol für das Nutzen von Künstlicher Intelligenzt-online-Assistent

Erhalten Sie Antworten aus Tausenden t-online-Artikeln.

0/150

Antworten können Fehler enthalten und sind nicht redaktionell geprüft. Bitte keine personenbezogenen Daten eingeben. Mehr Informationen. Bei Nutzung akzeptieren Sie unsere Datenschutzhinweise sowie unsere t-online-Assistent Nutzungsbedingungen.

Landgericht Coburg weist die Klage ab

Das Autohaus ging darauf nicht ein. Die Klägerin forderte daher vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und war überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war.

Auch machte der beklagte Händler glaubhaft, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum gewünschten Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Laut ARAG konnte der Händler im konkreten Fall schlüssig begründen, wie der Tachostand zustande gekommen war.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...


Bleiben Sie dran!
App StorePlay Store
Auf Facebook folgenAuf X folgenAuf Instagram folgenAuf YouTube folgenAuf Spotify folgen


Telekom