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Fehlende Garantie ist Rückgabegrund


Fehlende Garantie ist Rückgabegrund
BGH stärkt Gebrauchtwagen-Käufern den Rücken

Von afp, dpa
15.06.2016Lesedauer: 1 Min.
Autokäufer können eine zurückgezogene Herstellergarantie als Mangel reklamieren.Vergrößern des BildesAutokäufer können eine zurückgezogene Herstellergarantie als Mangel reklamieren. (Quelle: Hersteller-bilder)
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Zieht ein Hersteller die Garantie auf einen Gebrauchtwagen zurück, kann der Kunde das Auto zurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatte der Besitzer eines gut 42.000 Euro teuren Sportcoupés.

Im aktuellen Fall hatte der Kläger von einem Online-Händler für über 42.000 Euro einen gebrauchten Audi TT RS gekauft, für den eine noch mehr als ein Jahr laufende Herstellergarantie galt. Kurz nach dem Kauf musste der Wagen wegen Motorproblemen repariert werden. Wegen der Herstellergarantie blieb dies für den Kläger zunächst kostenfrei.

Audi zieht Herstellergarantie zurück

Später verweigerte der Hersteller jedoch weitere Garantieleistungen, weil Hinweise auf eine Manipulation entdeckt worden seien: Motorsteuergerät und Kilometerzähler gaben unterschiedliche Laufleistungen an. Die Manipulation hatte vor der Übergabe des Autos an den Kläger stattgefunden. Audi forderte zudem Kosten der ersten Reparatur teilweise zurück.

Der Kläger trat daraufhin wegen der fehlenden Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen - und bekam nun vor dem BGH grundsätzlich Recht.

BGH: Garantie hat erhebliches wirtschaftliches Gewicht

Dem Urteil (Az. VIII ZR 134/15) zufolge ist eine Herstellergarantie beim Autokauf ein "Beschaffenheitsmerkmal" mit "erheblichem wirtschaftlichem Gewicht". Fällt die Garantie weg, sei das ein Mangel des verkauften Gebrauchtwagens und könne den Käufer zum Rücktritt berechtigen.

Das Oberlandesgericht München hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass eine fehlende Herstellergarantie kein Sachmangel am Auto selbst sei, weil es sich lediglich um eine "rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache" handele. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung nach München zurück.

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