09.05.2011, 11:10 Uhr | Joachim Teske, mid
Quads: Es kommt auf die Art der Zulassung an (Foto: Yamaha)
Bei Sonnenschein düsen viele gern mit einem Quad durch die Straßen. Vor der Fahrt mit den vierrädrigen Fahrzeugen, die eine Mischung aus offenem Pkw und Motorrad fürs Gelände darstellen, sollte allerdings geklärt werden, ob man sie überhaupt fahren darf und welcher Versicherungsschutz vonnöten ist.
Mit welcher Führerscheinklasse Quads gefahren werden dürfen, hängt von deren Einstufung bei der Zulassung ab. Sie ist unter anderem von Fahrzeuggewicht, Fahrleistung und Gebrauchszweck abhängig. Werden die auch All Terrain Vehicles (ATV) genannten Fahrzeuge als "Leicht-Kfz bis 45 km/h" angesehen, reicht nach Angaben der ARAG-Versicherung die Führerscheinklasse S aus, die bereits mit 16 Jahren erworben werden kann und Bestandteil jedes Pkw-Führerscheins ist. Statt eines umfangreichen Versicherungsnachweises reicht ein einfaches Versicherungskennzeichen aus, von der Steuer ist man befreit.
Auch bei einer Einstufung als "land- oder fortwirtschaftliche Zugmaschine" dürfen 16-Jährige das Spaßmobil bereits fahren. Hierfür muss man allerdings Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse L sein, die man mit dem Pkw-Führerschein automatisch erwirbt. Als 16-Jähriger darf man Quads generell nur dann fahren, wenn sie auf maximal 45 km/h gedrosselt sind - unabhängig von der Einstufung.
Handelt es sich bei dem Quad dagegen um ein "vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung bis 400 kg Leergewicht und bis 15 Kilowatt" oder um ein "vierrädriges Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung bis 550 kg Leergewicht und bis 15 Kilowatt" ist zwingend die Fahrerlaubnis Klasse B für Pkw erforderlich. Neben einem Versicherungsnachweis unterliegt der Halter auch der "normalen" Steuerpflicht.
Die ursprünglich für das Gelände vorgesehenen Fahrzeuge werden in Deutschland meist nur zugelassen, wenn ihre Leistung gedrosselt ist. Um die Zulassung und den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, sollte die ursprüngliche Leistung nicht durch Tuningmaßnahmen wiederhergestellt werden. Im Einzelfall kann man sich dadurch sogar strafbar machen und die Fahrerlaubnis verlieren.
Trotz des eigentlichen Zwecks dürfen die Fahrzeuge nur auf öffentlichen Straßen, nicht aber auf Forstwegen und in der freien Natur genutzt werden. Fahrer und Beifahrer müssen zudem einen Helm tragen, bei Zulassung als Pkw sind außerdem ein Warndreieck, Verbandskasten und eine Warnweste mitzuführen.
09.05.2011, 11:10 Uhr | Joachim Teske, mid
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