t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeDigitalAktuelles

BGH hält zweideutige Preisangabe auf Ebay für rechtens


BGH hält zweideutige Preisangabe auf Ebay für rechtens

Von dpa
08.03.2017Lesedauer: 2 Min.
Verkäufer dürfen auf Ebay individuelle Vereinbarungen nutzen.Vergrößern des BildesVerkäufer dürfen auf Ebay individuelle Vereinbarungen nutzen. (Quelle: Schöning/imago-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilenAuf WhatsApp teilen

Verkäufter dürfen auf Ebay von den AGB der Online-Plattform abrücken und zweifelhafte Preisangaben machen – wenn diese erkennbar sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. In dem Streit ging es darum, ob ein nagelneues E-Bikes 100 oder 2600 Euro kosten sollte.

Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. VIII ZR 59/16) gab der BGH dem Verkäufer Recht. Der Mann hatte im Oktober 2014 ein noch original verpacktes E-Bike angeboten. Dazu nutzte er die Funktion "Sofort-Kaufen", bei der der Verkäufer keine Auktion startet, sondern für die Ware einen festen Preis angibt.

Um Gebühren zu sparen, trug er in das vorgesehene Feld nur 100 Euro ein, schrieb aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck dazu: "Pedelec neu einmalig 2600 €" und "Beschreibung lesen!!". Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe: "Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke."

Käufer wollte nur 100 Euro zahlen und klagte

Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte trotzdem nur die 100 Euro plus Versandkosten zahlen. Das machte er in einem Mailwechsel mit dem Verkäufer noch am selben Tag klar. Der Streit ging bis vor den BGH.

In ihrem veröffentlichten Urteil entschieden die Karlsruher Richter nun zugunsten des Verkäufers: Lückenhafte oder missverständliche Angebote seien zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist demnach aber "das individuell Vereinbarte maßgeblich". Das E-Bike gibt es also entweder für 2600 Euro – oder gar nicht.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website