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Jugendschutzgesetz 2013: Ausgang - aber wie lange?

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Jugendschutzgesetz 2013: Wie lange dürfen Teenies ausgehen?

02.01.2013, 16:37 Uhr | t-online.de

Jugendschutzgesetz 2013: In Diskotheken ist für Jugendliche unter 18 Jahren um 24 Uhr Schluss. (Quelle: imago)

In Diskotheken ist für Jugendliche unter 18 Jahren um 24 Uhr Schluss. (Quelle: imago)

Wenn die Kinder zu Jugendlichen heranwachsen, wollen sie abends auch mal mit ihren Freunden oder Freundinnen ausgehen. Da kommt es öfter zu Diskussionen darüber, wann der Sohn oder die Tochter wieder zuhause eintreffen sollten. Grundsätzlich ist das Sache der Eltern. Das Jugendschutzgesetz regelt aber den Aufenthalt an bestimmten Orten, was Eltern unbedingt beachten sollten. Wie lange dürfen Kinder also in der Disco oder Gaststätte bleiben und ab wann dürfen Sie alleine ins Kino?

Im Überblick: Was ist laut dem Jugendschutzgesetz 2013 erlaubt?

Was

Alter

Uhrzeit

Bemerkungen

Disco

bis 15

nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten

Disco

ab 16

bis 24 Uhr

auch wenn ein volljähriger Freund dabei ist

Disco

ab 18

unbegrenzt

Konzerte

keine offizielle Beschränkung

Erlaubnis der Eltern notwendig

Jugendtreffs, Vereine, Kirchen

unter 14

bis 22 Uhr

Jugendtreffs, Vereine, Kirchen

unter 16

bis 24 Uhr

zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

Kino

unter 14

bis 20 Uhr

Film muss um 20 Uhr zu Ende sein

Kino

unter 16

bis 22 Uhr

Film muss um 22 Uhr zu Ende sein

Kino

unter 18

bis 24 Uhr

Film muss um 24 Uhr zu Ende sein


Aufenthalt in Diskotheken

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, zum Beispiel in Diskotheken, gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Unter 16 dürfen Jugendliche nur in eine Disco, wenn ein Erziehungs- oder Sorgeberechtigter dabei ist. Ab 16 dürfen sie sich bis 24 Uhr in einer Disco aufhalten. Das gilt auch, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter in Begleitung eines volljährigen Freundes oder einer volljährigen Freundin ist.

Ausnahmen im Jugendschutzgesetz: Jugendtreffs und Konzerte

Ausnahmen gibt es aber bei Veranstaltungen von einem "anerkannten Träger der Jugendhilfe", das sind zum Beispiel Jugendtreffs von Gemeinden, Vereinen oder der Kirche. Dann ist allen unter 14 die Anwesenheit bis 22 Uhr gestattet, für die 14- und 15-Jährigen ist um 24 Uhr Schluss. Außerdem kann die "zuständige Behörde" Ausnahmen genehmigen. Konzerte sind von diesen Regelungen ausgenommen, denn sie gelten nicht als Tanzveranstaltungen. Somit gelten auch nicht die zeitlichen Beschränkungen. Manchmal werden aber Altersbeschränkungen von der zuständigen Behörde oder vom Veranstalter angeordnet. Außerdem brauchen Jugendliche immer die Erlaubnis ihrer Eltern.

Aufenthalte in Gaststätten: Das sagt das Jugendschutzgesetz

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte aufhalten. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung zwischen 5 Uhr und 24 Uhr in Gaststätten aufhalten. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten.

Veranstalter und Gewerbebetreiber müssen Jugendschutzgesetz einhalten

Wenn gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes verstoßen wird, können diese Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen verhängen - insbesondere gegen die Gewerbetreibenden und Veranstalter, die die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht beachten.

Quelle: t-online.de

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