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Urteil: Tochter (4) schnallt sich ab, Vater muss zahlen


Aufsichtspflicht
Tochter (4) schnallt sich selbst ab: Vater muss zahlen

Von afp
02.01.2014Lesedauer: 1 Min.
Eltern müssen auch während der Fahrt immer sicher stellen, dass ihr Kind angeschnallt ist.Vergrößern des BildesEltern müssen auch während der Fahrt immer sicher stellen, dass ihr Kind angeschnallt ist. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Ein Autofahrer muss dafür sorgen, dass ein Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig angeschnallt bleibt. Mit dieser Begründung bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Geldbuße für einen Fahrer, dessen vierjährige Tochter sich während der Autofahrt selbst abgeschnallt hatte. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig (Az. 5 RBs 153/13).

Im vorliegenden Fall war bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen, dass das vierjährige Mädchen in seinem Kindersitz auf der Rückbank nicht angeschnallt war. Der am Steuer sitzende Vater erhielt daraufhin eine Geldbuße von 40 Euro - unter anderem wegen nicht vorschriftsmäßiger Sicherung des Kindes.

Dagegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, dass sich seine Tochter während einer Fahrt selbst abgeschnallt habe. Von ihm als Fahrer könne nicht verlangt werden, die Sicherung des Kindes bei der Fahrt ständig zu kontrollieren.

Sicherung muss während der ganzen Fahrt kontrolliert werden

Die Richter schlossen sich dieser Auffassung nicht an. Vielmehr gelte für den Fahrer bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie zum Beispiel Kindern eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies auch während der gesamten Fahrt kontrollieren.

Zudem müsse ein vierjähriges Kind in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen, befand das OLG. Dies habe der Vater bemerken müssen und daraufhin die Fahrt hätte stoppen und die Tochter wieder anschnallen müssen.

Im Einzelfall müsse der Fahrer sogar seine Route so wählen, dass er sich auf der Straße regelmäßig nach dem Kind umsehen und bei Bedarf sofort anhalten könne.

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