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Rente: Das ändert sich ab 2024 | Überblick


Beitragssätze, Freibeträge und Altersgrenze
Das ändert sich 2024 bei der Rente

Von t-online, llb

Aktualisiert am 18.01.2024Lesedauer: 4 Min.
Änderungen bei der Rentenversicherung: Jedes Jahr werden die Beitragsätze, Freibeträge und Altersgrenzen an die aktuelle Lohnentwicklung angepasst.Vergrößern des BildesÄnderungen bei der Rentenversicherung: Jedes Jahr werden die Beitragsätze, Freibeträge und Altersgrenzen an die aktuelle Lohnentwicklung angepasst. (Quelle: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/ZB/dpa)
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Welche Änderungen auf Rentner sowie gesetzlich und freiwillig Rentenversicherte im neuen Jahr zukommen, erklären wir Ihnen hier.

Im neuen Jahr 2024 ergeben sich in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. 2024 wird das letzte Jahr sein, in dem es bei der Berechnung der Rente noch Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern gibt – diese fallen jedoch nur noch minimal aus.

Beitragssatz bleibt stabil

Die wichtigste Nachricht für alle Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen: Der Beitragssatz bleibt stabil. Er liegt wie im Jahr 2023 bei 18,6 Prozent. "Laut Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung soll der Beitrag voraussichtlich auch noch bis 2027 stabil bleiben", sagt Katja Braubach vom Deutsche Rentenversicherung Bund. Erst 2028 rechnet die Bundesregierung mit einer Steigerung.

Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre

Die reguläre Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand steigt mit Beginn des neuen Jahres auf 66 Jahre. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für "Rente mit 63" steigt

Bei der als "Rente mit 63" bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und vier Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.

Abschlag bei neuen "Renten für langjährig Versicherte" steigt weiter

Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab dem 63. Lebensjahr die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird.

"Sich ergebende Abschläge können aber ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden", erklärt Braubach. "Man zahlt in diesem Fall freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Die Zusatzbeiträge sind individuell anpassbar."

Da das reguläre Renteneintrittsalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird, steigen auch die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei 66 Jahren und sechs Monaten – bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal zwölf Prozent.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro.

"Übersteigt der Hinzuverdienst den Grenzwert, dann wird der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet", so Braubach weiter. Allerdings ist es wichtig, dass bei Renten wegen voller Erwerbsminderung eine Arbeitszeit von weniger als drei Stunden und bei teilweiser Erwerbsminderung eine Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden einzuhalten sind. "Andersfalls kann der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen gefährdet sein."

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen

Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt am 1. Januar 2024 von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat. Bei der Beitragshöhe gelten für freiwillig Versicherte in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich.

Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer im Jahr 2024 in Rente geht, muss einen größeren Teil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 wird der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent erhöht. Somit sind 16 Prozent der gesamten Bruttojahresrente steuerfrei. Diese Regelung betrifft jedoch nicht Bestandsrenten.

"Nach derzeitiger Gesetzeslage werden Renten mit Beginn 2040 zu 100 Prozent steuerpflichtig sein", sagt Braubach. Allerdings beabsichtigt der Gesetzgeber, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund
  • Telefonat mit Katja Braubach vom Deutsche Rentenversicherung Bund
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