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Was ist die Kaffeesteuer?


Steuererklärung
Die Kaffeesteuer: Was muss man dabei auch als Privatperson beachten?

fh (TP)

Aktualisiert am 07.07.2014Lesedauer: 2 Min.
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Unser Steuersystem ist manchmal nicht gerade leicht zu durchschauen. Gelegentlich finden sich Relikte aus längst vergangenen Zeiten, die scheinbar alle Reformen überstehen. Dazu gehört auch die Kaffeesteuer, die bis auf das Jahr 1781 zurückgeht.

Kaffeesteuer - was ist das und woher kommt sie?

Die Kaffeesteuer wird erhoben auf Kaffee und kaffeehaltige Produkte. Es ist eine Verbrauchssteuer und soll „der Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben“ dienen. Die Kaffeesteuer hat eine lange Tradition und geht bis auf das Jahr 1781 zurück. Damals hat der Alte Fritz das Kaffeemonopol eingeführt. Bevor sich das Deutsche Reich (1871) formierte, war der Kaffeezoll eine sehr wichtige Einnahmequelle der deutschen Einzelstaaten.

Wie wird die Kaffeesteuer berechnet?

Inzwischen hat sich die Kaffeesteuer von dem ursprünglichen Einfuhrzoll in eine Verbrauchssteuer gewandelt. Die Einfuhr von Kaffee ist also steuerfrei. Erst das Rösten des Kaffees wird mit der Steuer belegt. Das lohnt sich für den Bund. Die Kaffeesteuer bringt ihm rund eine Milliarde Euro im Jahr ein. Der Betrag setzt sich zusammen aus 2,19 Euro pro Kilo Röstkaffee und 4,87 Euro pro Kilo löslichem Kaffee.

Die Kaffeesteuer ist eine rein nationale Angelegenheit, unterliegt also nicht den Bestimmungen der EU. Nur wenn der Kaffee aus dem deutschen Steuergebiet ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen EG-Mitgliedsstaat geliefert wird, entfällt die Kaffeesteuer.

Zu beachten ist, dass nicht nur reiner Kaffee besteuert wird. Unter das Kaffeesteuergesetz fallen auch kaffeehaltige Produkte wie Eiskaffee, Mokkapralinen oder kaffeehaltige Süßwaren und Speisen.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Bei der Kaffeesteuer gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Privatpersonen, die kleine Mengen aus dem EU-Ausland Kaffee mitbringen, sind auch verpflichtet, Kaffeesteuer abzuführen. Was wenige wissen: Auch Kaffeelieferungen über das Internet aus dem Ausland sind steuerpflichtig. Selbst wenn online bei Aktionen Kaffee ersteigert wird, ist die Kaffeesteuer fällig.

Wer das nicht beachtet, hinterzieht Steuern. Bei Kaffee verdient der Bund doppelt. Denn die Mehrwertsteuer berechnet sich über den Endverbraucherpreis. Darin ist die Kaffeesteuer schon enthalten.

Die Mehrwertsteuer für Kaffee liegt mal bei sieben Prozent und mal bei 19 Prozent. Bei Kaffeebohnen und Kaffeepulver fallen sieben Prozent an. 19 Prozent sind es hingegen bei Instantkaffee und zubereitetem Kaffee. Es sei denn letztgenannter ist ein Latte Macchiato oder ein Cappuccino mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent und wird zum Mitnehmen geordert – dann handelt es sich wiederum um ein Milchmischgetränk, welches mit sieben Prozent versteuert wird.

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