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Wann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlt


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Krank und mit Kind allein - wann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlt

13.03.2013Lesedauer: 4 Min.
Wenn Eltern krank sind und sich nicht mehr um den Haushalt kümmern können, können sie über die Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen.Vergrößern des BildesWenn Eltern krank sind und sich nicht mehr um den Haushalt kümmern können, können sie über die Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Nicht nur für Alleinerziehende eine Extremsituation: Mutter oder Vater sind länger krank, können sich nicht um die Kinder kümmern und der Haushalt versinkt im Chaos. Viele wissen nicht, dass man in solchen Fällen bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen kann. Die Regeln dafür sind allerdings streng.

Wäscheberge türmen sich auf, das Badezimmer ist nicht geputzt und niemand ist da, um die Kinder von der Schule abzuholen. So kann es aussehen, wenn derjenige krank wird, der sich um den Haushalt kümmert. Dann ist Krankheit nicht mehr nur ein medizinisches Problem, sondern hat Konsequenzen für die ganze Familie. Und so leicht sind Mutter oder Vater, die im Haushalt viele Dinge erledigen, nicht zu ersetzen: Da muss im schlimmsten Fall ein Babysitter ran, eine Putzfrau auf die Schnelle organisiert werden. Oder es kommt - mit etwas Glück - die Großmutter und hilft aus.

Wann Anspruch auf eine Haushaltshilfe besteht

Das alles kostet Geld. Wer gesetzlich versichert ist oder als Beamter die Beihilfe in Anspruch nehmen kann, könnte in solch einer Situation Unterstützung bekommen: "Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe", erklärt Peter Böh, Fachreferent der Techniker Krankenkasse (TK) in Hamburg. Geregelt ist das im fünften Sozialgesetzbuch (§ 38 SGB V), das sich mit der gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt.

Wichtig ist, dass die Regelung nur greift, wenn die "haushaltsführende Person" - egal ob Mann oder Frau - krankheitsbedingt ausfällt. In der Regel ist damit ein Krankenhausaufenthalt, eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Kur gemeint. Aber auch ärztlich verordnete Bettruhe oder die Genesung zu Hause nach einem Krankenhausaufenthalt können dazugehören.

Es muss ein Kind unter zwölf im Haushalt leben

"Der Gesetzgeber schreibt außerdem vor, dass mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt und dass niemand anders im Haushalt die Arbeit übernehmen kann", sagt Böh. Drei Bedingungen also, die im Gesetzestext recht knapp formuliert sind und im individuellen Fall viele Fragen aufwerfen. Schon beim Alter der Kinder unterscheiden sich die Angebote der Krankenkassen: Einige Versicherer, etwa die Barmer GEK, zahlen auch bei Kindern zwischen zwölf und 14 Jahren. Bei gesundheitlichen Problemen in der Schwangerschaft kann ein Arzt bei allen Krankenkassen die Haushaltshilfe verordnen, auch wenn kein weiteres Kind im Haushalt lebt.

Leistungen der Krankenkasse vorher klären

Was genau die Kasse übernimmt, sollte in jedem Fall vorher geklärt werden. "Haushaltshilfe ist eine antragspflichtige Leistung", betont Böh. Ein Anruf bei der Krankenkasse ist also immer nötig, auch Formulare bleiben dem Versicherten und dem behandelnden Arzt nicht erspart. Gab es einen Unfall oder kam die Erkrankung sehr plötzlich, machen Krankenkassen auch schon mal eine Ausnahme - allerdings trägt der Versicherte dann das Kostenrisiko, solange eine Haushaltshilfe ohne das Okay der Versicherung schon arbeitet.

Der Anruf bei der Krankenkasse empfiehlt sich auch, um die Leistungen der Hilfe genau zu besprechen. Klar ist: Der Partner muss keinen Urlaub nehmen, um für die haushaltsführende Person einzuspringen. Und wenn doch, dann zahlt die Krankenkasse in bestimmten Grenzen den Verdienstausfall. Nur wenn aus dem privaten Umfeld keiner aushelfen kann, ist professionelle Hilfe sinnvoll.

Die Rechnung der Haushaltshilfe zahlt die Krankenkasse

"Die Krankenkassenverbände haben Verträge mit Dienstleistern, die auch die Haushaltshilfe im Krankheitsfall übernehmen können", sagt Böh. Den Kontakt gibt es über die Krankenkasse vor Ort, die Abrechnung läuft dann auch unkompliziert. Der Versicherte bekommt - wie beim Arztbesuch - die Rechnung gar nicht zu sehen. Lediglich die Zuzahlung wird über die Kasse eingefordert: mindestens fünf, maximal zehn Euro pro Tag, an dem eine Hilfe in Anspruch genommen wurde.

Kurzfristige Organisation einer Haushaltshilfe oft schwierig

Allerdings ist es gar nicht so leicht, eine Haushaltshilfe für kurze Zeit von einer professionellen Organisation zu bekommen. Denn die Vertragspartner der Krankenkassen kommen in der Regel aus dem Bereich der häuslichen Krankenpflege. Wer also Hilfe braucht, konkurriert automatisch mit Pflegebedürftigen - und die Pflegedienste haben oft keine Kapazitäten für so einfache Tätigkeiten frei.

Für Privatversicherte gelten andere Regeln

Privatversicherte können die bezahlte Haushaltshilfe im Krankheitsfall übrigens gar nicht in Anspruch nehmen. "Das ist eine versicherungsfremde Leistung und dient nicht der unmittelbaren Heilung", sagt Stephan Caspary vom Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV). Was für den gesetzlich Versicherten Standard ist, kann bei einer privaten Krankenversicherung höchstens über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden - gegen Aufpreis.

Beamte müssen zuzahlen

Etwas zwischen den Stühlen sitzen die Beamten: Bei ihnen übernimmt der Dienstherr einen Teil der Kosten über die Beihilfe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. "Die zuständigen Stellen orientieren sich dabei hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für die Haushaltshilfe an den von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Sätzen", erklärt Ellen Händler, Pressesprecherin des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), das die Abrechnung der Beihilfe unter anderem für verschiedene Ministerien übernimmt. Da aber die Beihilfe Rechnungen immer nur anteilig bezahlt, muss der Versicherte für die Haushaltshilfe in jedem Fall zuzahlen.

Versicherte müssen die Leistung beantragen

Informationen über die Haushaltshilfe im Krankheitsfall liefern die Versicherer auf Nachfrage. Im Krankenhaus kennt sich in der Regel der Sozialdienst damit aus. Auch Ärzte sollten grundsätzlich wissen, dass es diese Leistung gibt. Es liegt aber letztlich immer am Versicherten, sich um diese Leistung der Krankenkassen zu kümmern.

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