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Wer ein Fahrzeug ins Ausland überführen möchte, sollte dafür ein Ausfuhrkennzeichen beantragen. Es ist sowohl für die private Ausfuhr als auch für den gewerblichen Export geeignet. Im Gegensatz zum Kurzzeitkennzeichen drohen in anderen EU-Ländern keine Bußgelder. Erfahren Sie, was Sie bei der Beantragung beachten müssen.
Das Ausfuhrkennzeichen ersetzt seit Ende der 1990er-Jahre das bis dahin übliche Exportkennzeichen. Sie müssen es beantragen, wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen und dieses auch dort verbleiben soll. Es ist zu unterscheiden vom sogenannten Kurzzeitkennzeichen, mit dem Sie Fahrzeuge für Überführungen oder Probefahrten zeitlich begrenzt zulassen können: Bei Fahrten ins Ausland kann es dabei zu Problemen mit den örtlichen Behörden kommen, die den zugehörigen Fahrzeugschein nicht akzeptieren müssen und hohe Bußgelder verhängen können.
Entsprechend sollten Sie für den Export das Ausfuhrkennzeichen verwenden. Es enthält neben der Buchstabenkennung der Stadt oder des Landkreises eine Zahlenkombination sowie einen Buchstaben. Auffälligstes Merkmal ist jedoch der rote Balken auf der rechten Seite, auf dem die Gültigkeitsdauer in Tag, Monat und Jahr angegeben ist. Die Kombination 16, 08, 13 verrät beispielsweise, dass das Kennzeichen nach dem 16. August 2013 seine Gültigkeit verliert. (Hauptuntersuchung überziehen: Das kann teuer werden)
Das Kennzeichen für die Überführung ins Ausland beantragen Sie bei Ihrer Zulassungsbehörde. Sie können selbst wählen, wie lange das Kennzeichen gültig sein soll. Möglich ist ein Zeitraum zwischen 15 Tagen und 12 Monaten. Wichtig ist hierbei, dass die Prüfplakette über den gesamten gewählten Zeitraum gültig ist, so der ADAC. Außerdem müssen Sie für diese Zeit eine besondere Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen.
Wenn das ins Ausland zu überführende Fahrzeug ein Gebrauchtwagen ist, müssen Sie es in der Regel bei der Zulassungsstelle vorführen, um es identifizieren zu lassen. Ausnahmen werden häufig bei Neuwagen direkt vom Händler gemacht oder bei Fahrzeugen, deren Hauptuntersuchung weniger als vier Wochen zurückliegt. (Parkscheibe: Das sollten Sie beachten)
Beim Antrag für das Ausfuhrkennzeichen benötigen Sie zudem eine Reihe an Unterlagen: Neben dem obligatorischen Personalausweis oder Reisepass müssen Sie die eVB (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) vorlegen sowie beide Teile der Zulassungsbescheinigung. Außerdem verlangen die Behörden einen Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung. Der ADAC weist darauf hin, dass in manchen Fällen auch eine gültige Abgasuntersuchung erforderlich ist. Haben Sie das Exportfahrzeug abgemeldet, müssen Sie auch dafür einen Nachweis erbringen. (Euro-Kennzeichen im Ausland: Bußgeld für fehlenden Bindestrich?)
Beachten Sie, dass Sie für das zu exportierende Fahrzeug bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens Kfz-Steuern zahlen müssen. Die dreimonatige Befreiung von der Steuer ist seit 2010 nicht mehr möglich. Den fälligen Betrag können Sie in der Regel per Lastschrift einziehen lassen. Besitzen Sie kein deutsches Konto, ist der Betrag direkt an das Finanzamt zu entrichten.
Neben den Kosten für Versicherung und Steuern fallen behördliche Gebühren von 30 bis 40 Euro an, die je nach Region variieren können. Hinzu kommen die Kosten für die Prägung der Ausfuhrkennzeichen. Diese müssen Sie übrigens anschließend nicht an die Zulassungsstelle zurückgeben, da sie ihre Gültigkeit verloren haben. Das Fahrzeug müssen Sie innerhalb dieser Frist ins Ausland exportiert haben. (CO2-Ausstoß: Wichtig für die Berechnung der Kfz-Steuer)
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Quelle: kf (CF)
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