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Umstellung 2014: SEPA-Lastschrift statt Einzugsermächtigung

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Zahlungsarten

Umstellung 2014: SEPA-Lastschrift statt Einzugsermächtigung

08.07.2013, 15:08 Uhr | af (CF)

Mit der Einführung der SEPA-Lastschrift zum 1. Februar 2014 kommen wichtige Veränderungen auf die Verbraucher zu. Die Einzugsermächtigung in ihrer derzeit bekannten Form wird es dann nicht mehr geben. Erfahren Sie hier, was Sie bei der Umstellung 2014 beachten müssen.

Umstellung 2014: Einzugsermächtigung fällt weg

In Deutschland gehört die Einzugsermächtigung zu den gängigen Zahlungsverfahren, etwa wenn es um regelmäßige Belastungen des Bankkontos geht – zum Beispiel bei den monatlichen Mietzahlungen oder der Telefonrechnung. Mit der Einführung der SEPA (Single Euro Payments Area) wird die Einzugsermächtigung in die SEPA-Lastschrift umgewandelt.

Die SEPA-Lastschrift löst 2014 die Einzugsermächtigung ab (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Die SEPA-Lastschrift löst 2014 die Einzugsermächtigung ab (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Zu den wichtigsten Änderungen hierbei zählt: Diese Einzugsermächtigung kann künftig ausschließlich schriftlich erteilt werden. Das heißt, dass Sie in Zukunft für jede Lastschrift ein sogenanntes SEPA-Mandat erteilen müssen, das Sie eigenhändig unterschrieben haben. Einzugsermächtigungen, die Sie online oder fernmündlich via Telefon erteilen, sind dann nicht mehr möglich.

Einzugsermächtigung in SEPA-Mandat umwandeln

Die Umstellung 2014 hat damit auch Auswirkungen auf bereits erteilte Einzugsermächtigungen. Sofern Sie diese bereits schriftlich erteilt haben, werden sie automatisch in SEPA-Lastschriften umgewandelt. Für alle anderen müssen Unternehmen oder andere Empfänger neue schriftliche SEPA-Mandate einholen, was für viele Unternehmen mit erheblichen Kosten einhergehen wird, wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) berichtet. Ob die Umwandlung dieser Einzugsermächtigungen bis zur Umstellung 2014 noch vereinfacht wird, ist offen (Stand Mai 2013).

Entsprechend wird es wahrscheinlich notwendig sein, dem Zahlungsempfänger ein schriftliches SEPA-Mandat zu erteilen, aus dem unter anderem seine sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer ersichtlich, so die Deutsche Bundesbank auf ihren Informationsseiten "sepadeutschland.de".

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SEPA-Lastschrift: Neue Fristen für die Rückbuchung

Trotz eines erteilten Mandats haben Verbraucher laut der Deutschen Bundesbank das Recht, den belasteten Betrag innerhalb von acht Wochen nach der Kontobelastung von ihrer Bank zurückzufordern. Ist die Belastung ohne Ihre Autorisierung erfolgt, verlängert sich die Frist auf 13 Monate.

Verbraucherschutz bei Lastschriften

Bei der SEPA-Lastschrift wurde auch dem Verbraucherschutz Rechnung getragen. So müssen Zahlungsempfänger mit der Umstellung 2014 nach derzeitigem Stand den Zahlungspflichtigen 14 Tage zuvor per Brief, E-Mail oder SMS über eine Kontobelastung informieren. So soll genügend Zeit eingeräumt werden, das Konto ausreichend zu decken. Ausgenommen von dieser Regelung sind regelmäßige SEPA-Lastschriften in der gleichen Betragshöhe.

Verbraucher können zu ihrer eigenen Sicherheit außerdem Konten vollständig für Lastschriften blockieren lassen. So ist es beispielsweise gegen unrechtmäßige Belastungen von Fremden geschützt. Ebenfalls möglich zur Umstellung 2014 soll die Erstellung von sogenannten "White Lists" oder "Black Lists" sein, informiert "sepadeutschland.de". Demnach könnten nur bestimmte Zahlungsempfänger ein Konto belasten – oder bestimmte Empfänger hiervon ausgeschlossen werden.

Diese standardisierten AGB der SEPA-Lastschrift können allerdings vom Zahlungsempfänger mit Ihrer Zustimmung angepasst werden. So kann beispielsweise das Erstattungsrecht wegfallen. In diesem Fall muss Ihnen der Zahlungsempfänger jedoch das Recht einräumen, Ihre Bank jede Kontobelastung genauestens auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen.

08.07.2013, 15:08 Uhr | af (CF)

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