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Das sind Ihre Rechte auf Kreuzfahrten


Das sind Ihre Rechte auf Kreuzfahrten

Angela Böhm/srt

Aktualisiert am 14.03.2017Lesedauer: 4 Min.
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Das ist die Anthem of the Seas.Vergrößern des Bildes
Das ist die Anthem of the Seas. (Quelle: srt/Royal Caribbean)

Fast zwei Millionen Deutsche schippern jedes Jahr in ihrem Urlaub über die Weltmeere. Doch eine Kreuzfahrt ist nicht immer lustig. Was tun, wenn der Veranstalter die Route ändert und das Schiff so sehr schaukelt, dass einen die Seekrankheit packt?

Ich kann meinen geplanten Tauchkurs trotz Zusage nicht antreten

Bei losen Zusagen des Reiseveranstalters, die nicht erfüllt werden, können Sie nicht ohne weiteres eine Preisminderung verlangen, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 176/16) in einem Urteil aus 2017. In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin eine Kreuzfahrt für sich und ihren Mann gebucht. Nach der Buchung erkundigte sie sich beim Veranstalter, ob der Mann unterwegs einen Tauchschein machen könne. Der Veranstalter antwortet: "Die Tauchbasis ist definitiv geöffnet, so dass ihrem Tauchschein nichts mehr im Wege steht."

Als es so weit war, erwies sich aber die vorab eingereichte Tauglichkeitsuntersuchung des Mannes als nicht mehr gültig, denn diese läuft ab dem Alter von 40 Jahren nach zwölf Monaten ab. Das hätte das Paar dem Reisekatalog entnehmen können.

Der Veranstalter bot dem Mann an, die Untersuchung auf der Insel Tortola nachzuholen. Doch das wollte der Urlauber nicht. Die Klägerin forderte stattdessen eine Minderung des Reisepreises.

Das Schiff steuert die geplanten Häfen nicht an. Muss ich das hinnehmen?

Nein, erklärt Reiserecht-Experte Kay P. Rodegra. Wird ein vertraglich zugesagter Hafen nicht angelaufen, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung berechtigt. Das Amtsgericht Rostock hat in einem solchen Fall beispielsweise 50 Prozent Preisminderung des anteiligen Tagesreisepreises zugesprochen, obwohl ein Ersatzhafen angelaufen wurde. Werden drei von acht zugesagten Häfen nicht angelaufen, sah das Amtsgericht München eine Minderung von 25 Prozent des Reisepreises für gerechtfertigt.

Ich bekomme die gebuchte Kabine nicht, was muss ich tun?

Sofort gegenüber dem Reiseveranstalter reklamieren und auf die gebuchte Kabine bestehen - so lautet der Rat des Reiserecht-Experten Kay P. Rodegra. Bekommt man nur eine Ersatzkabine, die kleiner oder schlechter ausgestattet ist, ist das ein Reisemangel. Wer nur eine Innenkabine statt einer zugesagten Außenkabine bekommt, der kann den Reisevertrag nach erfolglosem Abhilfeverlangen sogar kündigen. Der Urlauber bekommt den Reisepreis zurück.

Habe ich dann Anspruch auf Schadensersatz für den entgangenen Urlaub?

Rodegra: Ja, wer bei gravierenden Mängeln die Reise kündigt, kann vom Reiseveranstalter auch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubfreude verlangen. Die Höhe orientiert sich an der Minderungshöhe wegen der Mängel. Findet eine Reise gar nicht statt, weil man eben zum Beispiel nur eine Innen- statt der Außenkabine bekommt, erhält der Kunde den gesamten Reisepreis wieder. Zusätzlich kann er gegebenenfalls die Reisepreishöhe nochmals an Schadensersatz fordern. Die meisten Gerichte tendieren bei einer Vereitelung der Reise derzeit aber noch nur zu 50 Prozent des Reisepreises als zusätzlicher Schadensersatzhöhe.

Ich habe nur meinen Personalausweis mit. Darf sich die Reederei weigern, mich auf das Schiff zu lassen?

Wird die Reise in Deutschland verkauft, muss der Reiseveranstalter deutsche Staatsbürger darüber informieren, welche Reisedokumente zur Durchführung der Reise notwendig sind. Kommt der Passagier ohne die erforderlichen Dokumente zum Schiff, kann die Mitnahme verweigert werden, erklärt Rodegra. Der Reisekunde hat dann keinerlei Entschädigungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

In meiner Kabine fehlen Fernseher und Minibar

Fehlen zugesicherte Ausstattungsdetails in der Kabine, liegt ein Mangel vor. Bei einem fehlenden Fernseher können durchaus fünf Prozent des Reisepreises gemindert werden, ebenso bei einem fehlenden Radio oder einer Minibar. Fehlt die zugesagte Klimaanlage, können nach einem Urteil des Amtsgerichts Königstein laut Reiserecht-Experte Kay P. Rodegra schon 25 Prozent gemindert werden.

Muss ich nachts Maschinengeräusche in meiner Kabine ertragen?

Normale Schiffsgeräusche sind hinzunehmen. Liegen die Geräusche aber über dem Normalmaß und sind nicht zumutbar, liegt ein Reisemangel vor.

Auf dem Schiff wird ständig Party und Lärm gemacht, muss ich das dulden?

Es kommt zunächst darauf an, wie das Schiff beschrieben wird. Auf einem Spaßschiff mit viel versprochener Animation kann man außerhalb der Kabine nicht immer Ruhe erwarten. Im Gegenteil, wäre keine Animation vorhanden, wäre das ein Mangel. Wird die Nachtruhe in der Kabine aber durch laute Barmusik beeinträchtigt, ist eine Minderung nach Ansicht des Amtsgerichts Rostock von 20 Prozent möglich.

Mein Koffer kommt auf der Fluganreise zum Schiff nicht an. Was kann ich tun?

Sofort der Airline den Verlust melden. gehört der Flug zum Reisevertrag, muss auch der Reiseveranstalter informiert werden. Muss der Urlauber notwendige Ersatzkleidung oder Hygieneartikel kaufen, weil der Koffer erst später nachgeliefert wird, bekommt man die Ausgaben ersetzt. Aufgrund internationaler Vorschriften gelten aber Haftungshöchstgrenzen. Für die meisten Flüge liegen die bei rund 1400 Euro. Beim Kauf der Ersatzkleidung und Hygieneartikel sollte man wirklich nur das Notwendigste kaufen.

Mein Flugzeug hat Verspätung, das Schiff ist weg. Bekomme ich mein Geld zurück?

Es kommt darauf an. Wer den Flug zum Schiff separat gebucht hat, der bleibt womöglich auf den Stornokosten für die Kreuzfahrt oder die Kosten für die Reise in den nächsten Hafen sitzen. Besser ist es, den Flug zum Schiff zusammen mit der Kreuzfahrt bei einem Veranstalter zu buchen. Dann muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass man gegebenenfalls im nächsten Hafen zum Schiff kommt.

Das Schiff schaukelt, ich werde seekrank. Habe ich Minderungsanspruch?

Nein, die normale Seekrankheit gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dafür kann man den Reiseveranstalter oder den Reeder nicht haftbar machen. Etwas anders gilt, wenn das Schiff unruhig fährt, da die Stabilisatoren defekt sind. Das Amtsgericht Frankfurt hat einem Passagier in einem solchen Fall eine 50-prozentige Preisminderung für jede gestörte Nacht zugesprochen. Außerdem bekam der Passagier auch noch eine Geldentschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen.

Und wenn ich wegen verdorbenem Essen an Bord krank werde?

Kann man den Nachweis führen, dass man tatsächlich durch das Bordessen erkrankt ist, dann hat der Passagier Anspruch auf eine Preisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und auch Schmerzensgeld. Wenn eine große Zahl von Passagier erkrankt, gehen Gerichte von einem sogenannten Anscheinsbeweis aus.

Weitere Informationen: Kay P. Rodegra ist Rechtsanwalt und Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht. In seiner Würzburger Tabelle hat er die aktuelle Rechtsprechung mit mehr als 200 Entscheidungen zusammengestellt www.würzburger-tabelle.de

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