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BGH: Private Solarstrom-Erzeuger sind Verbraucher


Photovoltaik
BGH: Private Solarstrom-Erzeuger sind Verbraucher

Von t-online
09.01.2013Lesedauer: 2 Min.
Besitzer von Solaranlagen auf Privathäusern sind Verbraucher - unterliegen somit dem BGBVergrößern des BildesBesitzer von Solaranlagen auf Privathäusern sind Verbraucher (Quelle: imago-images-bilder)
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Wer auf seinem Wohnhaus-Dach mit Solarzellen Elektrizität erzeugte und den nicht selbst verbrauchten Strom ins öffentliche Netz einspeiste, wurde bislang oft als Unternehmer behandelt - steuerrechtlich jedenfalls. Damit macht der Bundesgerichtshof (BGH) nun Schluss. Private Solarstrom-Erzeuger genießen den vollen Verbraucherschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - und damit auch ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Az.: VIII ZR 121/12).

Kleinstproduzent ist Verbraucher

Immer mehr Privatleute produzieren Strom mit Solarmodulen auf Hausdächern und Garagen. Deutschlandweit gibt es rund 700.000 kleine Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt-Peak. Der BGH äußerte sich nun zugunsten eines solchen Kleinstproduzenten von Sonnenstrom: Der Kläger - Käufer einer Photovoltaik-Anlage - sei als Verbraucher anzusehen.

Wichtiges Urteil in Bezug auf Steuerrecht

Damit klärte das hohe Gericht eine bislang strittige Handhabung, wenn private Stromproduzenten die Energie ganz oder teilweise ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) kassieren. Steuerrechtlich machen diese Einnahmen sie in der Regel zu Unternehmern. Zivilrechtlich sei der klagende Anlagenkäufer aber als Verbraucher anzusehen, meinte nun der BGH. An dieser Auffassung können sich auch andere Solarstromerzeuger, die Photovoltaik für eigene Zwecke nutzen, künftig orientieren.

Die Verbraucherzentralen reagierten erfreut. "Dieser Hinweis des BGH ist sehr erfreulich für tausende Privatleute, die Sonnenstrom produzieren - und für Verbraucherschützer wie uns, die sich juristisch für deren Interessen einsetzen können", sagte Klaus Müller, Vorstandschef der Verbraucherzentrale NRW.

Schon mehrmals hatten sich Käufer von Photovoltaik-Anlagen an die Verbraucherzentrale gewandt, weil sie sich falsch beraten oder über den Tisch gezogen fühlten. Wer sich zum Beispiel in den eigenen vier Wänden bei einem Beratungsgespräch eine PV-Anlage aufschwatzen lässt, kann als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen.

Kein Haustür-Widerrufsrecht für Unternehmen

Für Unternehmen hingegen gibt es solch ein gesetzliches Widerrufsrecht für so genannte Haustürgeschäfte nicht. In konkreten Fällen sahen sich Käufer von Photovoltaik-Anlagen mit Schadensersatz von mehreren tausend Euro konfrontiert, wenn sie voreilige Entschlüsse rückgängig machen wollten. Gegenüber Verbrauchern sind solche Forderungen unzulässig.

"Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass Verbraucher gegenüber Unternehmen die schwächere Partei sind", erklärte Verbraucherschützer Müller. Bei Kaufverträgen gelten deshalb feste Regeln, etwa für Gewährleistung, Verjährungsfristen und Haftungsausschlüsse, die Verkäufer einhalten müssen, wenn sie mit Privatleuten Geschäfte machen.

Privater Käufer erhält Geld zurück

Anlass für die BGH-Äußerung war die Klage eines Privatmannes, der eine Photovoltaik-Anlage gekauft hatte. Im Nachhinein war er mit der Rendite nicht zufrieden, fühlte sich überrumpelt und wollte den Kauf widerrufen. Den Kaufvertrag hatte der damals 76-Jährige im November 2008 in seiner Wohnung mit einem Außendienstmitarbeiter der REW Solar AG geschlossen.

Der Streit der Vertragspartner landete vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher verneinte. Das OLG ließ aber die Revision zum BGH zu. In der mündlichen Verhandlung vertrat der BGH die Auffassung, der Käufer sei als Verbraucher einzuordnen. Bevor es allerdings zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH kommen konnte, erkannte der Verkäufer an, dass der Photovoltaik-Kunde sein Geld zurück bekommt. Der Kaufpreis in Höhe von 40.690 Euro wird erstattet.

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