18.02.2012, 16:00 Uhr | t-online.de - sia, t-online.de
Grundsätzlich ist wohl den meisten Beschäftigten bekannt: Wer bei der Angabe seiner Arbeitszeiten mogelt, riskiert den Job. Aber was gehört zur Arbeitszeit? Zählt der Gang zur Toilette, ein kurzer Kaffeeklatsch oder die Geburtstagsfeier des Kollegen dazu oder können Mitarbeiter auch dafür die Rote Karte vom Chef kassieren? Lesen Sie, wie Sie auf der sicheren Seite bleiben.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Klauseln im Arbeitsvertrag legen die Dauer der Arbeitszeit meist umfassend fest. Häufig ist darin aber nicht geregelt, was genau zur Arbeitszeit zählt. Allerdings zeigen die Entscheidungen der deutschen Arbeitsgerichte deutlich, wann Mitarbeiter Gefahr laufen, sich Ärger mit dem Chef oder sogar die Kündigung einzuhandeln, weil sie sich mit den Regeln zur Arbeitszeit nicht auskennen.
Kann zum Beispiel eine kurze Kaffeepause im Job zum Problem werden? Generell gilt: Pausen sind nicht zur Arbeitszeit zu rechnen, erklärt Kati Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei Steinkühler in Berlin im Gespräch mit t-online.de. In der Zeit erbringe der Mitarbeiter keine Arbeitsleistung, daher brauche der Arbeitgeber die Zeit auch nicht zu bezahlen.
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Wer sich aber beispielsweise einen Kaffee hole und den dann während des Arbeitens trinke, mache noch keine Pause im eigentlichen Sinne. Beim kleinen Plausch beim Tee mit Kollegen in der Teamküche allerdings handelt es sich laut der Expertin tatsächlich um eine Pause, die der Chef nicht vergüten muss.
Den Gang zur Toilette hingegen können Arbeitgeber nicht von der Arbeitszeit abziehen. Es sei denn, ein Mitarbeiter sucht über das übliche Maß die Örtlichkeiten auf, ohne dass medizinische Gründe dafür vorliegen. Das Arbeitsgericht Köln hat sogar eine Kanzlei abgestraft, die die häufigen Toilettengänge eines Anwalts protokollieren ließ. Weil der Mann demnach in einem Zeitraum von 19 Tagen 384 Minuten auf dem WC war, war ihm das Gehalt gekürzt worden.
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Weil der Jurist jedoch ein Attest über Verdauungsprobleme vorlegen konnte, verdonnerten die Kölner Richter den Arbeitgeber, das einbehaltene Gehalt auszuzahlen (Az.: 6 Ca 3846/09). Wann der Rückzug auf die Toilette eine Arbeitsverweigerung darstellt, ist nicht klar festgelegt. "Da gibt es sicherlich Grenzen", betonte aber Richter Kurt Wester vom Arbeitsgericht Köln. Sitze einer die Hälfte der Arbeitszeit auf der Toilette, gehe das nicht.
Was aber, wenn Mitarbeiter für den Job Arbeitskleidung anlegen müssen? Auch dann erbringen sie keine Arbeitsleistung, erläutert Kati Kunze. In der Regel gehören demnach Umkleide- und Waschzeiten vor und nach der Arbeit nicht zur Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass das Umkleiden nicht zur Arbeitszeit eines Kochs zählt (Az.: 5 AZR 934/93), bei einer Krankenschwester hingegen rechneten die Bundesarbeitsrichter das Anziehen der Arbeitskleidung zur Arbeitszeit.
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Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber die Mitarbeiter aufgrund von Sicherheits- und Hygienebestimmungen dazu verpflichtet habe, bestimmte Arbeitskleidung zu tragen und diese nur am Arbeitsplatz zu wechseln, erläutert die Arbeitsrechtlerin. In dem Fall müssten Arbeitgeber die Zeiten für das Umziehen bezahlen.
Zu lässig sollten Beschäftigte die Arbeitszeit aber auf keinen Fall handhaben. Wer wissentlich Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, als Arbeitszeit angibt, muss Kunze zufolge mit Konsequenzen rechnen. Sei die Arbeitszeit nicht korrekt dokumentiert, drohe zumindest eine Abmahnung - schlimmstenfalls die fristlose Kündigung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 Sa 1913/08).
Laut BAG gelte das sowohl für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr als auch für wissentlich falsche Angaben in entsprechenden Formularen. Runde ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit aber lediglich einmalig um fünf Minuten auf, reiche das noch nicht für einen fristlose Rauswurf, betont die Anwältin.
Quelle: t-online.de - sia, t-online.de
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