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Spenderkind vor Gericht erfolgreich: Klinik muss Namen von Samenspender herausgeben


Keine anonyme Samenspende
Klinik muss Namen von Samenspender herausgeben

Von dpa, t-online
18.10.2016Lesedauer: 2 Min.
Samenproben werden in flüssigem Stickstoff bei circa -170 Grad Celsius gelagert.Vergrößern des BildesSamenproben werden in flüssigem Stickstoff bei circa -170 Grad Celsius gelagert. (Quelle: dpa-bilder)
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Eine Klinik darf den Namen eines Samenspenders nicht länger verheimlichen. Eine 21-jährige Frau, die als Retortenbaby zur Welt kam, hatte auf Herausgabe des Namens ihres Erzeugers geklagt. Das Amtsgericht Hannover gab der Klage statt.

Die Mutter der 21-Jährigen hatte sich künstlich befruchten lassen, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Auf Anfrage hatte sich die Reproduktionsklinik zunächst geweigert, den Namen des Spenders zu nennen, obwohl die Rechtsprechung in dieser Frage inzwischen eindeutig ist.

Viele Ärzte verweigern die Auskunft

So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2015, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis aber verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die Auskunft.

Trotz des erwartbaren Ausgangs der Klage habe es die Klinik auf den Prozess ankommen lassen. "Der Samenspender war davon ausgegangen, dass sein Name geheimgehalten wird", begründet Klinik-Anwalt Hans-Dieter Kimmel. Sollte nun die junge Frau Unterhalts- oder Erbansprüche an den Mann stellen, könnte er in der Folge womöglich an die Klinik Schadenersatzansprüche stellen. Um dagegen gewappnet zu sein, könnte auch ein verlorener Prozess helfen.

Den Kindern geht es nicht um Geld

Dabei ist nach Auskunft des Vereins Spenderkinder die Furcht vor Unterhaltsansprüchen völlig unbegründet. "Keinem uns bekannten Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen gegenüber dem Spender", betont Anne vom Verein Spenderkinder, die nicht mit ihrem Nachnamen genannt werden möchte. Im Gegenteil: Zum Schutz der Spender fordere der Verein sogar den Ausschluss von Erbansprüchen und Unterhaltsforderungen des Kindes.

Recht auf Kenntnis der genetischen Herkunft

"Alle Menschen in Deutschland - auch Spenderkinder - haben ein Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft", stellt Anne klar. Dieses Recht werde durch das Vorenthalten der Angaben über die Identität des Spenders verletzt. Laut BGH-Urteil können Informationen über den biologischen Vater "für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein". Für den Samenspender müsse die Auskunft zwar zumutbar sein. "Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen", so der BGH.

Kommt ein zentrales Spenderregister?

Im Bundesgesundheitsministerium wird schon seit längerem an den institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen gearbeitet, damit jedes Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft bekommt: Per Gesetz soll ein zentrales Spenderregister eingeführt werden. Wann dies umgesetzt wird, ist noch unklar.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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