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Jahr für Jahr zieht es Tausende Rentner ins Ausland. Der Reiz, seinen Lebensabend unter Palmen oder zumindest bei milderen Temperaturen als in Zentraleuropa zu verbringen, beflügelt die Auswandererträume selbst im hohen Alter. Doch wie sieht es mit dem Rentenbezug im Ausland aus?
Zu den beliebtesten Auswandererzielen der deutschen Rentner gehören Spanien, Österreich, die Schweiz und die USA. Aber ganz gleich wohin die Reise geht, ist eine möglichst frühzeitige Absprache mit der Deutschen Rentenversicherung von großer Wichtigkeit. Wenden Sie sich dabei am besten persönlich an eine der Beratungsstellen, da solch ein komplexes Unterfangen unbedingt ausführlich geklärt werden sollte. Der Berater der Rentenversicherung wird Ihnen dabei erklären, dass der Unterschied zwischen einem vorrübergehenden und dauerhaften Umzug ins Ausland wesentlich ist.
Dabei gilt: Wer weniger als sechs Monate im Ausland verbringt, muss grundsätzlich keinerlei Einschränkungen oder bürokratische Schwierigkeiten befürchten. Wer mehr als sechs Monate im Ausland lebt, verbringt dort seinen „gewöhnlichen“ Aufenthalt. Diese Tatsache kann den Rentenanspruch deutlich mindern. (Rentner auf Mallorca: Vor- und Nachteile)
Einschränkungen gibt es beispielsweise bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wurden die Rentenzahlungen bewilligt, weil für den Berechtigten aufgrund einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit kein Arbeitsplatz zu finden war, ist ein Umzug ins Ausland grundsätzlich nicht möglich.
Der Grund ist einfach: Für die Prüfung des Anspruchs muss der Arbeitsmarkt berücksichtigt werden – und das ist nur im eigenen Land möglich. Diese Einschränkung betrifft nicht die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein.
Weiterhin kann die Deutsche Rentenversicherung auch auf Basis anderer Faktoren bestimmte Renteneinschränkungen durchsetzen. Dazu gehören Staatsangehörigkeit, Dauer der Versicherungsmitgliedschaft, Höhe der Entgeltpunkte, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Auswanderung sowie das Land, in das ausgewandert wird. Erfolgt der Umzug innerhalb der EU, kann der Versicherte im Zuge der länderübergreifenden Angleichung teilweise auch von den lokalen Rentenversicherungsträgern Bezüge erhalten. (Lebensabend im Ausland: Das Glück in der Ferne finden)
Quelle: kf (CF)
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