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Der Winter steht vor der Tür und damit auch die jährliche Heizkostenabrechnung. Durch die gestiegenen Energiekosten ist diese in den meisten Fällen kein Anlass zur Freude. Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei der Abrechnung achten sollten, was Vermieter verlangen dürfen und wie Sie sich gegen zu hohe Kosten wehren können.
Am 1.2.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil gefällt, nach dem Vermieter keine pauschalen Heizkostenabschläge mehr abrechnen dürfen. Stattdessen darf nur die vom Mieter auch tatsächlich verbrauchte Energie abgerechnet werden. Begründet wird das Urteil (AZ.: V III ZR 156/11) unter anderem damit, dass ein sparsamer Umgang mit Energie belohnt werden sollte. "Wer weniger verbraucht, muss dies auch in der Abrechnung merken", so der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball.
Die Heizkostenabrechnung sollte umgehend auf Richtigkeit überprüft werden (Quelle: imago)
Die Heizkosten setzen sich nur zu 50 bis maximal 70 Prozent aus den verbrauchsabhängigen Kosten zusammen, wie das Portal für Finanzen und Steuern cecu.de schreibt. Daneben entstehen Kosten durch den reinen Betrieb der Heizungsanlage, Wartung oder Ablesedienst. Der Vermieter darf diese Kosten im prozentualen Verhältnis zur Wohnfläche abrechnen. Aus diesem Grund fallen auch für unbeheizte Räume Heizkosten an. (Tipps zum Heizkosten senken)
Wenn Ihnen die Heizkostenabrechnung im Vergleich zum Vorjahr sehr hoch erscheint, sollten Sie diese nach den folgenden Gesichtspunkten genauer unter die Lupe nehmen: Alle Kosten müssen einzeln aufgeschlüsselt werden. Auch die Gesamtkosten für das Mehrfamilienhaus müssen angegeben sein. Der Abrechnungszeitraum muss korrekt sein, und grundsätzlich muss der Vermieter die Abrechnung spätestens ein Jahr nach der Abrechnungsperiode vorlegen. Auch ein Verteilungsmaßstab darf keinesfalls fehlen. Schließlich muss eine persönliche Abrechnung abzüglich Ihrer bereits gezahlten Abschläge aufgeführt sein.
Wenn eine dieser Angaben in der Aufstellung unvollständig ist oder fehlt, ist die Heizkostenabrechnung unzulässig, und Sie haben laut Mieterschutzbund e.V. das Recht, diese neu anzufordern.
Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
Als durchschnittlichen Wert für die Heizkosten schlägt der Rechtsexperte der Sendung Marktcheck, Karl-Dieter Möller, auf swr.de folgende Faustregel vor: Pro Jahr und Quadratmeter Wohnfläche sollten Sie mit etwa 15 Euro rechnen. Im Internet können Sie auf zahlreichen Portalen einen Vergleichswert errechnen. Ihr Wert sollte nicht zu weit über dem bundesweiten Durchschnitt liegen. (So kontrollieren Sie Ihre Nebenkostenabrechnung)
Ist eines der Ablesegeräte an den Heizkörpern defekt oder wird aus Versehen beschädigt, hat der Vermieter das Recht, den Verbrauch schätzen zu lassen, weil eine andere Möglichkeit der Messung nicht mehr besteht. Meist wird hierfür der Vorjahresverbrauch als Grundlage herangezogen. Aber auch Energieunternehmen können eine solche Schätzung vornehmen.
Lässt sich kein Fehler in der Heizkostenabrechnung feststellen, überprüfen Sie, ob es vielleicht noch einige Einsparmöglichkeiten gibt, wie beispielsweise durch die Regulierung der Raumtemperatur mit programmierbaren Heizkörperthermostaten oder richtiges Lüften. Bei undichten Fenstern oder einer unzureichenden Wärmedämmung können Sie Ihren Vermieter bitten, die Mängel zu beheben. Dieser sollte laut Wirtschaftlichkeitsgebot die Energiekosten für seine Mieter möglichst gering zu halten. (Energetische Optimierung: Diese Möglichkeiten gibt es für Ihr Haus)
Quelle: fk (CF) / niw
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