| fs (CF)
Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, dann stellt die gütliche Einigung einen Vergleich zwischen deren gegensätzlichen Interessen dar. Dabei sollten Sie auf die genaue Ausformulierung der getroffenen Vereinbarungen achten.
Prozessvergleiche finden im Arbeitsrecht häufig statt, wenn es etwa um eine Kündigung und eine mögliche Zahlung von Abfindungen geht. Aber auch in anderen Streitfällen sind die Arbeitsgerichte angehalten, möglichst einen Vergleich herbeizuführen. Wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, können sich die Parteien so wieder annähern und besitzen eine Grundlage für eine erneute, möglichst vertrauensvolle Zusammenarbeit. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sparen sich dann Zeit, Energie und schlaflose Nächte. Mit einem Prozessvergleich endet auch das Gerichtsverfahren.
Die gütliche Einigung vor dem Arbeitsgericht kommt zustande, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich gleichermaßen entgegenkommen und jeweils Zugeständnisse machen. Lenkt nur eine Partei ein, kommt dies einem Anerkenntnis der Position der Gegenseite gleich, sodass das Gerichtsurteil höchstwahrscheinlich zum Nachteil für die einlenkende Seite ausfällt. Einigen sich die Parteien nur in Teilen, kann auch ein Teilvergleich geschlossen werden – über die restlichen Sachverhalte wird dann weiter verhandelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei einem Vergleich eine Widerrufsfrist vereinbaren, innerhalb derer sie den Vergleich für ungültig erklären können.
Die gütliche Einigung wird schriftlich festgehalten. Beide Seiten sollten daher genau auf die Formulierungen achten. Geht es beispielsweise um das Gehalt, so bezeichnet dieser Begriff vor dem Arbeitsgericht immer das Bruttogehalt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer vereinbarten Zahlung sollten Sie auch immer darauf achten, dass der Zeitpunkt festgehalten wird, an dem diese fällig ist.
Die Kosten tragen bei einem Vergleich beide Parteien zu gleichen Teilen – im Unterschied zum Gerichtsurteil, bei dem die unterlegene der beiden Streitparteien verpflichtet wird, die Verfahrens- und Anwaltskosten zu tragen. Da die Kosten umso geringer ausfallen, je schneller die gütliche Einigung zustande kommt, ist ein baldiger Vergleich ein Vorteil für beide Seiten. Arbeitnehmer, die Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben, sollten sich jedoch mit ihrem Anwalt beraten, bevor sie einem Vergleich und damit einer Teilübernahme der Kosten zustimmen.
Quelle: fs (CF)
Hausrat, Haftpflicht & Co.: Was Sie brauchen. Versicherung