15.05.2012, 10:48 Uhr | dpa-tmn
Bei der Kollision mit einem Rettungswagen im Noteinsatz haftet nicht automatisch der Autofahrer. Das geht aus einem in der "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 6/2012) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hervor (Az.: 4 U 23/11).
Nach Meinung des Gerichts haftet der Halter des Rettungsfahrzeugs, wenn dessen Fahrer neben dem Blaulicht nicht nachweislich auch das Martinshorn eingeschaltet hatte oder unachtsam in einen Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Denn fährt ein Einsatzfahrzeug nur mit Blaulicht, so sind andere Verkehrsteilnehmer lediglich zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und müssen nicht sofort freie Bahn machen. Das gilt nur, wenn Blaulicht und Martinshorn zusammen eingeschaltet sind.
In der Front sind häufig Sensoren für Assistenzsysteme verbaut. Werden die beschädigt, wird die Reparatur meist teuer. Video: Kleiner Unfall, teure Reparatur
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Fahrzeughalters statt. In einem Kreuzungsbereich war es zu einer Kollision zwischen dem Wagen des Klägers und einem Rettungswagen gekommen. Im Prozess ließ sich nicht mehr feststellen, ob an dem Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet waren.
Dies gehe zulasten des Fahrers des Rettungswagens, betonte das Gericht. Außerdem sei anzunehmen, dass dieser offenbar nicht mit der nötigen Sorgfalt in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Denn der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs dürfe auch bei einem Noteinsatz nicht "blindlings oder auf gut Glück" bei roter Ampel in einen Kreuzungsbereich hineinfahren.
Quelle: dpa-tmn
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