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Verkehrsrecht - In Kreuzung geparkt: Fünf-Meter-Regel schützt vor Bußgeld


Verkehrsrecht
In Kreuzung geparkt: Fünf-Meter-Regel schützt vor Bußgeld

Von dpa
01.04.2021Lesedauer: 1 Min.
Macht dann zehn Euro bitte - mit fünf Metern Abstand des geparkten Autos zur Kreuzung wäre das nicht passiert.Vergrößern des BildesMacht dann zehn Euro bitte - mit fünf Metern Abstand des geparkten Autos zur Kreuzung wäre das nicht passiert. (Quelle: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa-tmn./dpa)
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Hamburg (dpa/tmn) - Fünf Meter Abstand zum Schnittpunkt beider Kreuzungsstraßen: Wer beim Parken diesen Abstand einhält, vermeidet ein Bußgeld oder das Abschleppen seine s Autos. Bei rechtwinkligen Kreuzungen sind dies fünf Meter von der Ecke in beide Richtungen gemessen, erklärt Daniela Mielchen, Anwältin für Verkehrsrecht.

Genaues Hinschauen auf diese fünf Meter Abstand kann sich lohnen. Denn wer zu dicht an einer Kreuzung parkt, muss mit 10 Euro Strafe rechnen. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert - zum Beispiel bei einem zugestellten Fußgängerübergang -, werden 15 Euro fällig. Abgeschleppt werde man für ein solches Vergehen in der Regel nur, wenn der Verkehr durch das geparkte Fahrzeug erheblich behindert wird und keine mildere Maßnahme in Betracht kommt, sagt Mielchen.

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