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Auto | Ohne TÜV-Teilegutachten keine Betriebserlaubnis


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Ohne TÜV-Teilegutachten keine Betriebserlaubnis

Vio

02.06.2010Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Finden an genehmigungspflichtigen Fahrzeugen Umbauten statt, bei denen neue Teile hinzugefügt werden, muss sowohl der Anbau, als auch jedes einzelne neue Teil genehmigt sein. Welche Genehmigung erforderlich ist, hängt von der Art der Veränderung ab.

Probleme vermeiden

Für Tuning-Teile, die die verschiedenen Autohersteller im Handel anbieten, sind bereits TÜV-Teilegutachten vorhanden. Wenn diese bei der TÜV-Prüfung vorgelegt werden, kommt es nicht zu Problemen, die auf die Tuningmaßnahme zurückzuführen sind. Falls ein Teilegutachten nicht zur Hand ist, helfen verschiedene Online-Services aus, die TÜV-Teilegutachten für bestimmte Teile und Automarken zum Download zur Verfügung stellen. Diese können dann beim TÜV-Prüfer vorgelegt werden, der das getunte Fahrzeug dann zur Nutzung im Straßenverkehr zulässt und die Betriebserlaubnis erteilt.

Inhalte eines Teilegutachtens

Das TÜV-Teilegutachten enthält genaue Auflagen, Beschreibungen und Anweisungen darüber, was beim Einbau oder Hinzufügen des neuen Teils zu beachten ist. Aus diesem Grund muss jedes genehmigungspflichtige Fahrzeug nach der baulichen Veränderung einer TÜV-Prüfung unterzogen werden. Während dieser Prüfung wird kontrolliert, ob das Gutachten mit dem dazugehörigen Teil übereinstimmt und ob es in den entsprechenden Fahrzeugtyp eingebaut wurde. Darüber hinaus dient die Untersuchung dazu, die Qualität des Umbaus zu überprüfen.

Vorgang der Eintragung

Bevor ein genehmigungspflichtiges Fahrzeug nach einem Umbau dem TÜV-Prüfer vorgeführt wird, erlischt vorübergehend seine Betriebserlaubnis. Der Weg zur Prüfstelle darf jedoch mit dem Fahrzeug unternommen werden. Erst wenn die korrekte Ausführung des Umbaus vom TÜV-Prüfer bescheinigt wurde, ist das Fahrzeug offiziell betriebsbereit. Diese Bescheinigung über die genehmigte Modifikation muss auf der Zulassungsstelle vorgelegt werden, wo ein Eintrag nach StVZO §19.3 in die Fahrzeugpapiere erfolgt.

Ohne Teilegutachten ist eine Einzelabnahme erforderlich

Für Umbauten, die von Bastlern vorgenommen wurden, die selbstangefertigte oder ältere Teile verwendet haben, für die kein TÜV-Teilegutachten vorhanden ist muss eine Einzelabnahme nach StVZO §19.2 vorgenommen werden. Diese ist meist nur in zentralen TÜV-Prüfstellen und nicht beim Werkstattprüfer möglich, da sie nur mit besonderer Genehmigung durchgeführt werden darf. Die Prüfung kann sehr kostspielig sein.

Weitere Begriffe rund um das Auto finden Sie im Auto-Lexikon

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