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Dashcams: Gericht lässt Video-Aufnahmen als Beweismittel zu


Kamera hatte Ampelverstoß aufgenommen
Oberlandesgericht erlaubt Dashcams

Von dpa
Aktualisiert am 18.05.2016Lesedauer: 1 Min.
Immer mehr Deutsche haben einen kleinen elektronischen Mitfahrer - eine Dashcam.Vergrößern des BildesImmer mehr Deutsche haben einen kleinen elektronischen Mitfahrer - eine Dashcam. (Quelle: Hartenfelser/imago-images-bilder)
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Die Video-Aufnahmen einer Dashcam in einem Auto können bei Unfällen ein Beweismittel sein. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Es handelt sich dabei bundesweit um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser umstrittenen Frage.

In einem Bußgeldverfahren sei es in schwerwiegenden Fällen grundsätzlich zulässig, auf solche Aufnahmen anderer Verkehrsteilnehmer zurückzugreifen, heißt es in dem Beschluss.

Dashcam nimmt Ampelverstoß auf

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Reutlingen gegen einen Verkehrsrowdy eine Geldbuße von 200 Euro verhängt, weil er über eine rote Ampel gefahren war. Die Tat konnte das Gericht nur aufgrund eines Videos beweisen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer Dashcam aufgenommen hatte.

Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil und verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Noch kniffelige Rechtslage

Dashcams sind kleine Videokameras, die sich an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigen lassen, sie sind datenschutzrechtlich umstritten.

Laut dem Beschluss kann eine Aufnahme vor Gericht aber bei schwerwiegenden Verstößen im Verkehr als Beweismittel gelten. Das gelte zum Beispiel, wenn ein Verkehrsteilnehmer eine mindestens sechs Sekunden rot zeigende Ampel missachte.

So begründet das Gericht seine Entscheidung

Wörtlich heißt es beim Oberlandesgericht wie folgt: "Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering.

Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre."

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