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Facebook hat neue AGBs - Noch mehr Werbung


Personalisierte Werbung für Facebook deaktivieren

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 02.02.2015Lesedauer: 2 Min.
FacebookVergrößern des BildesWer Facebook nutzt, stimmt den neuen AGB zu. (Quelle: dpa-bilder)
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Widerspruch zwecklos? Seit 30. Januar gelten auf Facebook die neuen AGB. Wer dem Netzwerk nicht kündigen möchte, kann zumindest den Umfang der nutzerbasierten Werbeeinblendungen beeinflussen. Widerspruchserklärungen an der Pinnwand helfen nicht.

Facebook-Nutzer können gegen die neuen Geschäftsbedingungen nichts tun. Wer ihnen nicht zustimmen will, hat nur die Möglichkeit, dem Netzwerk den Rücken zu kehren. Alle, die diesen Schritt nicht gehen wollen, können jedoch die Datennutzung zu Werbezwecken ein wenig einschränken. Facebook räumt dazu in den Einstellungen einige Möglichkeiten ein. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, davon Gebrauch zu machen und nur die minimal mögliche Verwendung zuzulassen.

Datensammler abschalten

Wer die neue personalisierte Werbung ganz abschalten möchte, kann dies auch tun – allerdings nicht direkt bei Facebook. Das Unternehmen verweist dazu auf Plattformen wie aboutads.info (englisch) oder youronlinechoices.com. Dort lässt sich die Datensammlung durch einige Unternehmen, die mit nutzungsbasierter Onlinewerbung arbeiten, deaktivieren. Computernutzer können auch sehen, welche Webdienste schon mit dieser Art von Werbung arbeiten.

Doch auch nach einer erfolgreichen Deaktivierung bekommen Nutzer weiterhin Werbung angezeigt. Die Inhalte setzen sich dann aber nicht mehr aus der Auswertung von besuchten Webseiten oder Suchanfragen zusammen.

Gepostete Grafiken sind völlig nutzlos

Völlig nutzlos ist die bei vielen Nutzern verbreitete Methode, einen Beitrag im Netzwerk zu veröffentlichen, in dem sie den neuen Geschäftsbedingungen widersprechen. Solche Beiträge als Text oder Grafik machen regelmäßig die Runde, wenn das Unternehmen an seinen AGB feilt.

Zwar haben Kunden grundsätzlich immer das Recht auf Widerspruch. Dieser muss aber der anderen Partei – in diesem Fall Facebook – auch zugehen. Eine Veröffentlichung an der eigenen Pinnwand gilt im rechtlichen Sinne nicht als zugegangen, wie der Alsdorfer Rechtsanwalt Jens Ferner in seinem Blog erklärt. Allein schon wegen der großen Anzahl an Mitgliedern könne niemand den Anspruch an das Unternehmen haben, dass Facebook-Mitarbeiter alle Beiträge lesen.

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