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BGH-Entscheid: Klatsche für den Filesharing-Dienst Rapidshare


Internet
BGH-Entscheid: Klatsche für den Online-Speicherdienst Rapidshare

dpa, dpa

Aktualisiert am 13.07.2012Lesedauer: 2 Min.
BGH-Entscheid: Filesharing-Anbieter müssen gegen Urheberrechtsverletzungen im eigenen Angebot vorgehen.Vergrößern des BildesBGH-Entscheid: Filehoster müssen Raubkopien filtern (Quelle: imago-images-bilder)
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Deutschlands oberste Richter haben der Download-Plattform Rapidshare eine Klatsche verabreicht. Der beliebte Filehoster wird in Zukunft sämtliche Inhalte nach illegalen Inhalten filtern müssen, sollte es dem Anbieter nicht gelingen zu beweisen, dass er bereits "alle zumutbaren Prüfplichten" umsetzt. Doch auch dann droht dem Online-Speicherdienst eine Mithaftung bei eventuellen Urheberrechtsverstößen, so der Entscheid des Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das illegale Runterladen von Spielen, Filmen und Musik im Internet erheblich erschwert. Download-Plattformen müssen illegal eingestellte Dateien filtern, wenn sie von den Rechteinhabern auf deren Existenz hingewiesen werden, entschied der BGH in einem am Donnerstagabend verkündeten Urteil. Die Pflicht, solche Dateien zu filtern, gelte dann nicht nur einmalig sondern grundsätzlich für die jeweilige Datei.

Atari-Spiel auf Rapidshare

Im aktuellen Fall (Az: I ZR 18/11 9) hatte der Softwarekonzern Atari gegen die Download-Plattform Rapidshare geklagt, weil dort das Atari-Spiel "Alone in the Dark" eingestellt worden war. Die in der Schweiz ansässige Firma Rapidshare stellt Nutzern Platz zum Speichern und Herunterladen von Dateien bereit, die dann über Linklisten im Internet gefunden werden können. Laut BGH müssen Filesharing-Anbieter nun diese Linklisten im Einzelfall auch manuell auf weitere illegal eingestellte Dateien durchsuchen, falls ein Rechteinhaber sie auf eine unzulässige Datei aufmerksam gemacht hat. Wenn Rapidshare diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.

BGH: Filterpflichten seien "leicht zu erfüllen"

Der BGH wies den Fall gleichwohl zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück. Dort soll Rapidshare darstellen können, ob der Rechercheaufwand und die Filterpflicht illegaler Dateien unzumutbar für ihr Geschäftsmodell sind. Davon geht der BGH allerdings nicht aus. Filterpflichten seien "leicht zu erfüllen", sagte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm. Ob dies auch für die manuelle Suche von Abkürzungen oder anderen Namen gilt, hinter welchen sich illegale Downloads in den Linklisten verbergen könnten, ist ebenfalls Prüfauftrag an das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Filesharing legaler Dateien grundsätzlich erlaubt

Ausdrücklich betonte der Vorsitzende, dass das Hosten von legalen Dateien im Internet grundsätzlich ein anerkanntes Geschäftsmodell sei. Urheberrechtlich gebotene Prüfpflichten dürften deshalb nicht dazu führen, dass dieses Geschäftsmodell unmöglich werde. Eine genaue Bewertung sei ohne schriftliche Urteilsbegründung noch schwierig, erklärte Daniel Raimer, Anwalt von Rapidshare. "Wir sind uns sicher, dass wir uns in einer guten Ausgangslage für das Verfahren in Düsseldorf befinden." Das Unternehmen könne "zusätzliche Befunde" sammeln, die die Bemühungen im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen unterstreichen. Einige Filtermethoden, die das Gericht erwähnt hatte, seien aber nicht zumutbar - das werde Rapidshare vor dem OLG Düsseldorf beweisen.

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